BK10-25-0205_Z
DB InfraGO AG und DB RNI GmbH
Zugangsregulierung
Schienenwege
§§ 48 und 49 VwVfG
Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Die Bundesnetzagentur hat am 22.07.2025 ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Teilaufhebung ihres Beschlusses vom 12.11.2019 (Gz. BK10-19-0212_Z) eingeleitet (Stichprobenprüfung zum Schienenlärmschutzgesetz).
Die beabsichtigte Teilaufhebung des Beschlusses betrifft Tenorziffer 2 vierter Anstrich. Die Beschlusskammer hatte die seinerzeit von der DB InfraGO AG beabsichtigte Erhebung einer nachträglichen Stichprobe von Wagenlisten abgelehnt. Die Stichprobe sollte der Überprüfung der für lauten Güterverkehr erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen dienen. Die jetzige Teilaufhebung des Beschlusses ist durch die Änderung der Rechtslage, namentlich durch die Neufassung der nunmehr in § 3 Abs. 4 und Abs. 5 des SchlärmschG n. F. enthaltenen Regelungen veranlasst. Durch die beabsichtigte Teilaufhebung könnten die aktuell in Abschnitt 3.4.7.7 der Infrastrukturnutzungsbedingungen geregelten Vorgaben in Kraft bleiben.
Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-25-0205_Z geführt.
Gemäß § 77 Abs. 6 Satz 3 ERegG kann die Beschlusskammer auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Sollte eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden, wird die Beschlusskammer an dieser Stelle darüber informieren.
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden, können die Hinzuziehung zum Verfahren beantragen. Die Frist, binnen derer ein entsprechender Antrag gestellt werden kann, endet am 08.08.2025. Entsprechende Anträge sind zu richten an
Beschlusskammer Eisenbahn
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
oder elektronisch an BK-Eisenbahn@BNetzA.de.
Im Hinzuziehungsantrag ist zu begründen, warum die Interessen des Hinzuziehungspetenten durch die Entscheidung erheblich berührt werden.
Über eine geschlossene Benutzergruppe auf der Internetseite der Bundesnetzagentur haben die Beteiligten die Möglichkeit, Einsicht in die Verfahrensunterlagen zu nehmen. Neu in die geschlossene Benutzergruppe eingestellte Dokumente werden auf der Startseite der geschlossenen Benutzergruppe aufgelistet. Bei laufenden Verwaltungsverfahren sollte diese Startseite regelmäßig auf neu eingestellte Dokumente überprüft werden. Zusätzlich erfolgt eine systemseitige Benachrichtigung der Nutzer. Die im Verfahren ergangenen Entscheidungen werden den Beteiligten über die geschlossene Benutzergruppe zur Verfügung gestellt. Wenn Sie die Verfahrensakte elektronisch einsehen wollen und mit der Bekanntgabe von Entscheidungen über die geschlossene Benutzergruppe einverstanden sind, teilen Sie uns bitte bei der Hinzuziehung mit, welche Personen Zugang zur geschlossenen Benutzergruppe erhalten sollen. Dies schließt die Erklärung ein, dass die Personen zum Empfang eventueller Beschlüsse berechtigt sind. Für die Nutzung der geschlossenen Benutzergruppe ist eine einmalige Registrierung mit einer personenbezogenen E-Mail-Adresse erforderlich. Die Registrierung kann unter der E-Mailadresse BK-Eisenbahn@BNetzA.de erbeten werden.
Der Akteninhalt kann durch alle Beteiligte elektronisch eingesehen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass alle Unterlagen (auch Anträge und Stellungnahmen) zusätzlich in einer Fassung eingereicht werden, in der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geheimhaltungsbedürftige personenbezogene Daten durch Schwärzungen unkenntlich gemacht sind. Unterbleibt die Vorlage einer dergestalt freigegebenen Fassung, kann die Beschlusskammer grundsätzlich von der Zustimmung der Beteiligten zur Einsicht in die vorgelegten Unterlagen ausgehen (vgl. bezüglich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse § 77 Abs. 7 Satz 3 ERegG).
BK10-25-0205_Z
Stand: 25.07.2025