BK10-26-0237_Z DB InfraGO AG
Zugangsregulierung
Sonstige Serviceeinrichtungen
§ 72 Satz 1 Nr. 3 ERegG

Unterrichtung über die beabsichtigte Ablehnung von Kapazität in Serviceeinrichtungen

Die DB InfraGO AG hat die Bundesnetzagentur am 04.08.2026 gemäß § 72 Satz 1 Nr. 3 ERegG über die beabsichtigte Ablehnung eines Antrages auf Kapazitätszuweisung der Schütz GmbH & Co. KGaA zum Netzfahrplan 2027 wegen fehlender Zeichnung des Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrages unterrichtet.

Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-26-0237_Z geführt.

BK10-26-0237_Z

Entscheidung

Stand: 20.08.2026

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