BK11-17-001 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 77n TKG

§§ 130 i.V.m. §§ 77n Abs. 5, 134a TKG, 5 S.1 TKG

Vorläufige Anordnung gemäß § 130 TKG im Streitbeilegungsverfahren der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten gemäß §§ 77n Abs. 5, 134a TKG
hier: Tenor der vorläufigen Anordnung

In dem Streitbeilegungsverfahren der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten gegen die Unitymedia BW GmbH (Az. BK11-17/001) hat die Antragsgegnerin am 02.06.2017 eine vorläufige Anordnung mit folgendem Inhalt beantragt:

Der Antragstellerin wird untersagt, bis zur Verlegung einer Telekommunikationsinfrastruktur der Antragsgegnerin im Bereich des in der Anlage AG-2 markierten Neubaugebietes Biegen-Durlacher Weg weitere Baumaßnahmen vorzunehmen, die die Verlegung eines Telekommunikationsnetzes der Antragsgegnerin in diesem Bereich behindern, insbesondere dadurch, dass in diesem Bereich des Neubaugebietes Gräben für bereits verlegte Versorgungsleitungen verfüllt werden und hierauf Deckschichten aus Sand, Kies, Pflaster oder Asphalt oder in anderer Weise aufgebracht werden.

Die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat bezüglich des Antrags der Antragsgegnerin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2017 mit Beschluss vom 21.06.2017 entschieden:

  1. Die Antragstellerin wird verpflichtet, bis zur abschließenden Entscheidung in dem anhängigen Streitbeilegungsverfahren BK11-17/001 das Neubaugebiet „Biegen Durlacher Weg“ nicht mit einer Deckschicht für Straßenbelag und Gehwege aus Asphalt, Stein und ähnlichen Materialien zu verschließen. Die Antragstellerin wird darüber hinaus verpflichtet, auch keine anderen Arbeiten durchzuführen, die die Mitverlegung von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze verhindern würden.

  2. Sollten solche Bauarbeiten dennoch durchgeführt werden, wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, nach Abschluss des Verfahrens, soweit ein Koordinierungsanspruch der Antragsgegnerin bestehen sollte und diese ihren Anspruch umsetzen will, auf eigene Kosten den Zustand so wieder herzustellen, dass eine koordinierte Mitverlegung der Telekommunikationsinfrastruktur der Antragsgegnerin zu den gleichen Bedingungen wie zu Beginn der Verlegarbeiten für die Telekommunikationsinfrastruktur der Antragstellerin ermöglicht wird.

  3. Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin abgelehnt.

Die öffentliche Fassung des Beschlusses kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Der Beschluss kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der Geschäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur unter der o.g. Telefonnummern angefordert werden.

BK 11-17/001

Tenor des Beschlusses

Stand: 30.06.2017

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