BK11-17-020
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 77n TKG
§§ 77n Abs. 5, 134a TKG i.V.m. § 5 S. 1 TKG
Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 5 TKG i.V.m. § 132 und § 134a TKG
hier: Tenor des Beschlusses
In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH gegen die SEG Stadtentwicklungsgesellschaft Wiesbaden mbH (Antragsgegnerin zu 1) und die Landeshauptstadt Wiesbaden (Antragsgegnerin zu 2) wegen Koordinierung von Bauarbeiten hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 20.04.2018 die folgende Entscheidung getroffen:
2. Die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 werden verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang einer Erklärung der Antragstellerin nach Tenorziffer 10, dass die Antragstellerin im Lichte der Kostenentscheidung an ihrer Mitverlegungsabsicht festhalte, gegenüber der Beschlusskammer den Beginn der Koordinierung in schriftlicher oder elektronischer Form anzuzeigen. In der Anzeige ist mitzuteilen, welche Koordinierungsmaßnahmen ergriffen, und welche Schritte zur Anpassung der bisherigen Planungen unternommen worden sind, um eine Mitverlegung des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes der Antragstellerin im Neubaugebiet Hainweg in 65205 Wiesbaden-Nordenstadt zu ermöglichen. Mit der Anzeige ist der Beschlusskammer auch ein Plan zum Ablauf der weiteren Koordinierung oder der Entwurf bzw. eine zwischenzeitlich abgeschlossene Koordinierungsvereinbarung vorzulegen.
3. Für den Fall, dass die Antragsgegnerinnen der Anordnung in Tenorziffer 2 Satz 1 nicht fristgerecht nachkommen, wird ihnen gemäß § 133 Abs. 4 i.V.m. § 126 Abs. 2, 5, 6 TKG i.V.m. § 13 Abs. 1, 17 VwVG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 25.000 € angedroht.
4. Die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, die Mitverlegung des digitalen der Antragstellerin im Neubaugebiet Hainweg in 65205 Wiesbaden-Nordenstadt zu dulden.
5. Die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, es zu unterlassen, bis zum Abschluss der Mitverlegung Bauarbeiten durchzuführen, die die Mitverlegung von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze faktisch, insbesondere durch Versehen der leitungsführenden Straßen und Wege des Baugebiets mit einer Deckschicht, verhindern würde.
6. Für den Fall, dass die Antragsgegnerinnen der Anordnung in Tenorziffer 5 nicht nachkommen, wird ihnen gemäß § 133 Abs. 4 i.V.m. § 126 Abs. 2, 5 TKG i.V.m. § 13 Abs. 1, 17 VwVG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 100.000 € angedroht.
7. Die Antragstellerin hat die gegenüber den ursprünglich geplanten Bauarbeiten aufgrund der Mitverlegung zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen. Maßgeblich ist der letzte Planungsstand der Antragsgegnerinnen vor dem 12. 10. 2017.
8. Die Antragstellerin hat die Kosten für den Tiefbau unterhalb des Straßenkörpers folgendermaßen zu tragen: Sofern sie einen eigenen Graben nutzt, trägt sie die Kosten alleine. Sollte sie innerhalb einer Leitungszone mit anderen Parteien ihre Infrastrukturen in einem gemeinsamen Graben einbringen, sind die Kosten für Tiefbauleistungen zu gleichen Teilen von den Beteiligten zu tragen.
9. Die Antragstellerin hat die Kosten zu tragen, die durch von ihr zu verantwortende Verzögerungen nach Erklärung ihrer Mitverlegungsabsicht gemäß Ziffer 10 entstehen.
10. Die Antragstellerin muss bis spätestens zum 4. 5. 2018 eine verbindliche Erklärung gegenüber der Antragsgegnerin und der Beschlusskammer abgeben, ob sie an ihrer Mitverlegungsabsicht im Lichte der Kostenentscheidung unter Ziffern 7 bis 9 festhält.
11. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die öffentliche Fassung des Beschlusses kann auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur abgerufen sowie in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.
BK11-17/020
BK11-17-020_Beschluss (PDF, 6 MB)
Stand: 23.04.2018