BK11-23-018
Einheitliche Informationsstelle
Sonstige Mitteilung
§ 207 TKG i.V.m. § 149 Abs. 5 Nr. 1 TKG i.V.m. § 155 TKG
Antrag der Deutsche Glasfaser Wholesale auf Erlass einer vorläufigen Anordnung
hier: BK11-23/018
Die Deutsche Glasfaser Wholesale hat mit E-Mail vom 25.10.2023 folgenden Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung gegenüber der Telekom Deutschland GmbH gestellt:
Telekom Deutschland GmbH wird bis zur abschließenden Entscheidung in dem von der Antragstellerin mit heutigem Datum beantragten Verfahren zum Erlass einer Entscheidung gem. § 149 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 155 TKG betreffend einen offenen Netzzugang im Landkreis Marburg-Biedenkopf verpflichtet, der Antragstellerin unverzüglich, spätestens aber bis zum 30.10.2023 ein annahmefähiges Angebot für den Zugang zu den Leerrohren im geförderten Telekommunikationsnetz der Telekom Deutschland GmbH auf den von der Antragstellerin in Anlage 1 zum Antrag vom 27.06.2023 nachgefragten Strecken im Landkreis Marburg-Biedenkopf zu fairen und angemessenen Bedingungen und ohne Anforderung einer vorherigen Kostenübernahmeerklärung durch die Antragstellerin für die Angebotserstellung zu unterbreiten.
Die Beschlusskammer 11 hat das Verfahren nach Eingang des vollständigen Antrages am 26. 10. 2023 unter dem Aktenzeichen BK11-23/018 eröffnet und mit Beschluss vom 30.10.2023 folgende Entscheidung getroffen:
Der Antrag,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur abschließenden Entscheidung in dem von der Antragstellerin beantragten Verfahren zum Erlass einer Entscheidung gem. § 149 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 155 TKG betreffend einen offenen Netzzugang im Landkreis Marburg-Biedenkopf, der Antragstellerin unverzüglich, spätestens aber bis zum 30.10.2023 ein annahmefähiges Angebot für den Zugang zu den Leerrohren im geförderten Telekommunikationsnetz der Telekom Deutschland GmbH auf den von der Antragstellerin in Anlage 1 zum Antrag vom 27.06.2023 nachgefragten Strecken im Landkreis Marburg-Biedenkopf zu fairen und angemessenen Bedingungen und ohne Anforderung einer vorherigen Kostenübernahmeerklärung durch die Antragstellerin für die Angebotserstellung zu unterbreiten, wird abgelehnt.
die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur abschließenden Entscheidung in dem von der Antragstellerin beantragten Verfahren zum Erlass einer Entscheidung gem. § 149 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 155 TKG betreffend einen offenen Netzzugang im Landkreis Marburg-Biedenkopf, der Antragstellerin unverzüglich, spätestens aber bis zum 30.10.2023 ein annahmefähiges Angebot für den Zugang zu den Leerrohren im geförderten Telekommunikationsnetz der Telekom Deutschland GmbH auf den von der Antragstellerin in Anlage 1 zum Antrag vom 27.06.2023 nachgefragten Strecken im Landkreis Marburg-Biedenkopf zu fairen und angemessenen Bedingungen und ohne Anforderung einer vorherigen Kostenübernahmeerklärung durch die Antragstellerin für die Angebotserstellung zu unterbreiten, wird abgelehnt.
BK11-23/018
Stand: 10.11.2023