BK11-24-018 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 214 Abs. 1 TKG

§ 214 Abs. 1 TKG

Antrag der Vodafone GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über der Stuttgart Flughafen GmbH; hier: Beschluss

In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der Vodafone GmbH (Antragstellerin) gegen die Flughafen Stuttgart GmbH (Antragsgegnerin) wegen der Mitnutzung von passiver Netzinfrastruktur hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 17.07.2025 die folgende Entscheidung getroffen

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ein Angebot für die Mitnutzungen der in dem – der Antragsgegnerin bereits vorliegenden – Mitnutzungsantrag vom 09.04.2024 unter „Ort der Mitnutzung“ sowie „Umfang der Mitnutzung“ in Verbindung mit den beigefügten Planungen bezeichneten passiven Netzinfrastrukturen „[Betriebs- und Geschäftsgeheimnis]“ und „Vorplatzes des [Betriebs- und Geschäftsgeheimnis] auf der Tiefgarage“ zu angemessenen und fairen Konditionen zu unterbreiten.

2. Sollte die Antragsgegnerin entgegen der Anordnung in Tenorziffer 1 der Antragstellerin bis zum 21.08.2025 kein Angebot unterbreiten, wird ihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 10.000 € angedroht.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK11-24-018

Zum Antrag:

Stand: 18.07.2025

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