BK11-25-006 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG

Antrag der Firma System- und Anlagentechnik Gnauck auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Gewährung offenen Netzzugangs zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationslinien

Die Firma System- und Anlagentechnik Gnauck, Inhaber, Daniel Gnauck, hat mit Schreiben vom 24.06.2025 folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der Vodafone GmbH gestellt:

1.) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, auf dem Gebiet der Gemeinde Klipphausen zu den dort befindlichen und öffentlich geförderten Telekommunikationslinien und Telekommunikationsnetzen einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu fairen und angemessenen Bedingungen und Vorleistungsentgelten zu gewähren, indem die Beschlusskammer

a) die als Anlagen zu diesem Antrag beigefügten Entwürfe über eine Rahmenvereinbarung GF TAL nebst der fünf Anhänge zu dieser Rahmenvereinbarung für verbindlich erklärt, soweit in diesen Anlagen eine einvernehmliche Einigung bereits erzielt werden konnte, und
b) soweit keine einvernehmliche Einigung erzielt werden konnte, verbindlich faire, angemessene und transparente Bedingungen und Entgelte festlegt.

2.) Die Antragsgegnerin wird weiterhin verpflichtet, zum Zwecke der Gewährung des offenen Netzzugangs nach § 155 Abs. 1 TKG die Kollokation an den drei PoPs in Klipphausen zu fairen, angemessenen und transparenten Bedingungen und Entgelten zu ermöglichen, indem die Beschlusskammer in ihrer Entscheidung anordnet, dass die Antragsgegnerin entweder

a) der Antragstellerin in dem jeweiligen PoP ausreichend einseitig vorkonfektionierte und bereits mit dem jeweiligen HVT (ODF)Optical Distribution Frame zusammengesteckte Glasfaserkabel bereitstellt, oder
b) von der Antragstellerin ihrerseits bereits verspleißte und steckfähige Glasfaserkabel übernimmt und mit dem jeweiligen HVT (ODF)Optical Distribution Frame zusammensteckt, oder
c) der Antragstellerin einen für diese ausreichend dimensionierten MFG18 neben dem PoP bereitstellt.

3.) Für den zu gewährenden offenen Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG werden Vorleistungsentgelte in einer Struktur und Höhe festgelegt, die es der Antragstellerin ermöglichen, auf der Endnutzerebene wirksam mit allen Endkundenangeboten der Antrags-gegnerin in Wettbewerb zu treten und eine angemessene Verzinsung ihrer eigenen wettbewerblichen Bemühungen zu erlangen, indem

a) die Entgelte für verbindlich erklärt werden, soweit die Parteien in den bilateralen
b) ein Entgelt für die monatliche Überlassung einer Glasfaser-TAL nicht höher als festgelegt wird; oder
c) hilfsweise zu b. ein Entgelt für die monatliche Überlassung einer Glasfaser-TAL nicht höher als festgelegt wird; oder
d) hilfsweise c. sämtliche Vorleistungsentgelte festgelegt werden.

4. Vorläufige Anordnungen zur Sicherung des begehrten offenen Netzzugangs zu treffen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-25-006 geführt.

Der Termin für eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) wird über die Einheitliche Informationsstelle (EIS) auf der Homepage der Bundesnetzagentur gesondert bekanntgegeben.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn

oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.

Hinweise:

1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten (inkl. einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind). Sofern keine öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. § 216 TKG).
Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.

2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.

4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Beigeladenen zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-25-006 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

5. Weitere Bekanntmachungen zum Verfahren werden über die Einheitliche Informationsstelle (EIS) auf der Homepage der Bundesnetzagentur bekanntgegeben.

BK11-25-006

Stand: 07.07.2025

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