BK11-25-006
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG
§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG
Antrag der Firma System- und Anlagentechnik Gnauck auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Gewährung offenen Netzzugangs zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationslinien; hier: BK11-25-006
In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der Firma System- und Anlagentechnik Gnauck (Antragstellerin) gegen die Vodafone GmbH (Antragsgegnerin) wegen der Gewährung eines diskriminierungsfreien offenen Netzzugangs, hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 25.07.2025 die folgende Entscheidung getroffen:
Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt.
BK11-25-006
Stand: 28.07.2025