BK11-25-009 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 214 Abs. 1 TKG

§ 214 Abs. 1  TKG

Antrag der FairNetz GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und -linien

Die FairNetz GmbH hat mit Schreiben vom 08.08.2025, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am 12.08.2025, folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der NetCom BW GmbH gestellt:

  1. (I.) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragsstellerin ein Angebot im Sinne des § 155 Abs. 1 TKG für den L2-BSA für folgende Bandbreitenprodukte
    - Download 50 Mbit/s, Upload 10 Mbit/s
    - Download 150 Mbit/s, Upload 75 Mbit/s
    - Download 300 Mbit/s, Upload 150 Mbit/s
    - Download 600 Mbit/s, Upload 300 Mbit/s
    - Download 1.000 Mbit/s, Upload 500 Mbit/s
    - Download 1.000 Mbit/s, Upload 1000 Mbit/s

    zum von der Antragsgegnerin in der Gemarkung Walddorfhäslach betriebenen Telekommunikationsnetz zu fairen und angemessenen Bedingungen zu unterbreiten.

  2. (II.) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragsstellerin für die in Ziffer 1 genannten Bandbreitenprodukte innerhalb einer angemessenen Frist nach Annahme des Angebots einen diskriminierungsfreien, offenen L2-BSA zum von der Antrags-gegnerin in der Gemarkung Walddorfhäslach betriebenen Telekommunikationsnetz zu gewähren.
  3. (III.) Sollte die Antragsgegnerin entgegen der obigen Anordnungen der Antragstellerin kein Angebot nach Ziffer I vorlegen oder keinen Zugang in der nach Ziffer II angeordneten Weise geben, wird ihr jeweils die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 25.000 Euro angedroht.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-25-009 geführt.

Der Termin für eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) wird über die Einheitliche Informationsstelle (EIS) auf der Homepage der Bundesnetzagentur gesondert bekanntgegeben.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn

oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.

Hinweise:

1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten (inkl. einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind). Sofern keine öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. § 216 TKG).
Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.

2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.

4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Beigeladenen zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-25-009 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

5. Weitere Bekanntmachungen zum Verfahren werden über die Einheitliche Informationsstelle (EIS) auf der Homepage der Bundesnetzagentur bekanntgegeben.

BK11-25-009

Stand: 05.09.2025

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