BK11-25-010
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 214 Abs. 1 TKG
§ 214 Abs. 1 TKG
Antrag der NGN Fiber Network GmbH & Co. KG auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze; hier: BK11-25-010
Die NGN Fiber Network GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 04.08.2025, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am 04.082025, folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der SWE Energie GmbH gestellt:
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Mitnutzung des in Anlage 1 aufgeführten Sammelkanals für den Einzug von 2x DA 12x2 mm Speedpipes zu fairen und angemessenen Bedingungen zu gewähren.
- Die BNetzA bestimmt unter Berücksichtigung der Entgeltmaßstäbe nach § 149 Abs. 2 TKG ein faires und angemessenes Entgelt für die Nutzung des Sammelkanals auf der in Anlage 1 aufgeführten Strecke mit einer Länge von 1090 Meter.
Das Verfahren wurde von der Beschlusskammer am 28.08.2025 eingestellt, da die Antragstellerin ihren Antrag mit Schreiben vom 20.08.2025, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am 20.08.2025, zurückgenommen hat.
BK11-25-010
Stand: 29.08.2025