BK11-25-016 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 214 Abs. 1 TKG

§ 214 Abs. 1 TKG

Antrag der RSM Freilassing auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze

In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag des Michael Rack - RSM Freilassing (Antragsteller) gegen die Ip-fabric GmbH (Antragsgegnerin) wegen der Mitnutzung gebäudeinterner Netzinfrastrukturen, hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die folgende Entscheidung getroffen:

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zum 02.01.2026 Informationen über die bestehende passive Netzinfrastruktur der von ihr betriebenen oder in ihrem Eigentum befindlichen öffentlichen Versorgungsnetze im Bereich Traunsteiner Str. in 83395 Freilassing zu erteilen. Die Informationserteilung muss mindestens die in § 136 Abs. 3 TKG vorgesehenen Angaben enthalten, d.h. es müssen
    a) die geografische Lage des Standorts und der Leitungswege der passiven Netzinfrastrukturen,
    b) die Art und gegenwärtige Nutzung der passiven Netzinfrastrukturen und
    c) die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner
  2. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin der Anordnung in Tenorziffer 1 nicht oder nicht vollständig bis zum 02.11.2026 nachkommt, wird ihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 € angedroht.

BK11-25-016

Antrag

Stand: 17.12.2025

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