BK11-25-0017_bis_0018
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 214 Abs. 1 TKG
§ 214 Abs. 1 TKG
Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung gebäudeinterner Netzinfrastruktur gem. 149 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 145 TKG
hier: BK11-25-017 bis BK11-25-018
In den Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH (Antragstellerin) gegen die Tele Columbus AG, die Tele Columbus Netzwerk GmbH und die Tele Columbus Netz GmbH (Antragsgegnerinnen) hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 26.03.2026 folgende Entscheidung getroffen:
2. Die Antragsgegnerin zu 2 wird verpflichtet, der Antragstellerin die Mitnutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Beschluss aufgeführten gebäudeinternen Glasfaserverteilnetze (Glasfaserwohnungsanschlussleitungen sowie zugehörige Einrichtungen) zu gewähren. Hierfür werden
- in dem Verfahren BK11-25-017 für die Liegenschaft in der Ziegesarstraße 3, 07747 Jena, der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefügte Mitnutzungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2 und
- in dem Verfahren BK11-25-018 für die Liegenschaft in der Ziegesarstraße 5, 07747 Jena, der als Anlage 2 zu diesem Beschluss beigefügte Mitnutzungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2
angeordnet.
3. Die in diesem Beschluss enthaltenen Entgeltregelungen – also Regelungen zur Art der erhobenen Entgelte, deren Höhe und zugehörige Vertragsklauseln – stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Antragsgegnerin zu 2 einen für die Festlegung von Entgelten geeigneten Kostennachweis, der den Vorgaben in Rz. 208 dieses Beschlusses entspricht, bei der Beschlusskammer vorlegt.
4. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Anlagen
Anlage 1 zum Beschluss BK11-25-017 bis 018 (pdf / 196 KB)
Anlage 2 zum Beschluss BK11-25-017 bis 018 (pdf / 195 KB)
BK11-25-0017_bis_0018
Stand: 15.04.2026