BK11-25-017 bis BK11-25-020 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 214 Abs. 1 TKG

§ 214 Abs. 1  TKG

Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung gebäudeinterner Netzinfrastruktur gem. 149 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 145 TKG

Die Telekom Deutschland GmbH (Antragstellerin) hat mit Schreiben vom 29. 10. 2025 und 04.11.2025 die Beilegung eines Streits mit der Tele Columbus AG (Antragsgegnerin) gestellt. Die Telekom Deutschland GmbH beantragt:

1.) die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die Mitnutzung der gebäudeinternen Glasfaserverteilnetze (Glasfaserwohnungsan-schlussleitungen sowie zugehörige Einrichtungen) an den in Anlage ASt 1 aufgeführten Standorten zur Versorgung der dort genannten End­nutzer zu gewähren;

2.) anzuordnen, dass die Mitnutzung gemäß Ziffer 1 nach Maßgabe des in Anlage ASt 2 enthaltenen Vertragsentwurfs der Antragsgegnerin, ein­schließlich der dort vorgenommenen Änderungen der Antragstellerin zu gewähren ist;

3.) hilfsweise zu Ziffer 2 faire und diskriminierungsfreie Bedingungen festzulegen, zu denen die Mitnutzung gemäß Ziffer 1 zu gewähren ist;

4.) festzustellen, dass die Mitnutzung gemäß Ziffer 1–3 unentgeltlich zu gewähren ist, insoweit die Antragsgegnerin für die Errichtung der gebäu­deinternen Glasfaserverteilnetze nach Ziffer 1 ein Glasfaserbereitstel-lungsentgelt im Sinne von § 72 TKG erhoben hat;

5.) hilfsweise – für den Fall, dass die Antragsgegnerin für die Errichtung der gebäudeinternen Glasfaserverteilnetze nach Ziffer 1 nachweislich kein Glasfaserbereitstellungsentgelt im Sinne von § 72 TKG erhoben haben sollte – entsprechend den in Anlage ASt 2 (dort Anlage 1 – Preisliste) enthaltenen Entgelten anzuordnen, dass für die Mitnutzung gemäß Zif­fer 1–3 für alle streitgegenständliche Standorte

a) keine Entgelte für die (i) Verfügbarkeitsanfrage, (ii) die Reparatur der Endleitung und (iii) die Erstellung eines Angebots für die Re­paratur der Endleitung anfallen und
b) ein monatliches Überlassungsentgelt je bereitgestellter Glasfaserwohnungsanschlussleitung zu errichten ist, das einen Betrag von EUR 3,99 nicht übersteigt;

6.) hilfsweise zu Ziffer 5 für die Mitnutzung gemäß Ziffer 1 faire und diskriminierungsfreie Entgelte festzulegen;

7.) die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin binnen einem Monat ein annahmefähiges Vertragsangebot in dem tenorierten Umfang zu unterbreiten.


Die Streitbeilegung betrifft vier verschiedene Standorte.

Die Verfahren werden unter den Aktenzeichen BK11-25-017 bis BK11-25-020 geführt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet am 09. 12. 2025, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Haus 7, Raum 0.02 statt.

Dabei wird sowohl eine persönliche Teilnahme in den Räumlichkeiten der Bundesnetzagentur als auch eine Teilnahme über Video- oder Telefonzuschaltung möglich sein.

Für die Videoteilnahme bedarf es der Verwendung des Plug-Ins von Web-Ex. Für die Teilnahme mittels Telefon sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich. Einwahldaten für die öffentliche mündliche Verhandlung werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn

oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.

Hinweise:

1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten (inkl. einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind). Sofern keine öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. § 216 TKG).
Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.

2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.

4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Beigeladenen zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-25-017 bis BK11-25-020 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

5. Weitere Bekanntmachungen zum Verfahren werden über die Einheitliche Informationsstelle (EIS) auf der Homepage der Bundesnetzagentur bekanntgegeben.

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Verschiebung und Neuterminierung ömV

Stand: 27.03.2026

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