BK11-25-0017_bis_0020
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 214 Abs. 1 TKG
§ 214 Abs. 1 TKG
Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung gebäudeinterner Netzinfrastruktur gem. 149 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 145 TKG
hier: Verschiebung und Neuterminierung ömV
Die auf den am 09.12.2025 um 10.00 Uhr terminierte öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren BK11-25-017, BK11-25-018, BK11-25-019 und BK11-25-020 wird aufgehoben. Ein neuer Termin zur öffentlichen mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf Montag, den 19.01.2026 um 10.30 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn. Die Zugangsdaten für die öffentliche mündliche Verhandlung bleiben unverändert.
Die Antragstellerin beantragt im Schriftsatz vom 04.12.2025
„den Streitbeilegungsantrag gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 4 TKG auf die Tele Columbus Netz GmbH und die Tele Columbus Netzwerk GmbH (beide: Messe-Allee 2, 04356 Leipzig, vertreten durch die Geschäftsführer Christian Karl Biechteler und Markus Oswald) als weitere Antragsgegnerinnen zu erweitern.“
Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit für die Tele Columbus Netz GmbH und die Tele Columbus Netzwerk GmbH eine verpflichtende Beteiligung in den Verfahren BK11-25-017 bis 020 in Betracht kommt bzw. ob eine Erweiterung rechtlich zulässig ist, ist die Wahrung deren Rechte ausreichend zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere die ordnungsgemäße Zustellung des Antrags und das Recht zur Stellungnahme. Soweit im weiteren Verlauf eine Beteiligung durch Antragsgegnerschaft oder notwendige Hinzuziehung erfolgt, sind zudem fristgerechte Ladungen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zu gewährleisten.
Aufgrund der durch die Antragstellerin vorgenommenen Verfahrenshandlung einer kurzfristigen Antragserweiterung können essenzielle Verfahrensschritte nicht mehr durchgeführt und die Verfahrensrechte der Tele Columbus Netz GmbH und der Tele Columbus Netzwerk GmbH bis zur am 09.12.2025 terminierten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr gewahrt werden. Jedenfalls ist eine fristgerechte Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich.
Dass die Entscheidungsfristen des § 149 Abs. 7 TKG durch die Terminsverlegung nicht eingehalten werden können, ist nicht zu besorgen. Denn diese beginnen erst nach Eingang des vollständigen Antrags zu laufen, mithin im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht mehr vor dem 04.12.2026.
BK11-25-0017_bis_0020
Stand: 05.12.2025