BK11-26-004 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 214 Abs. 1 TKG

§ 214 Abs. 1 TKG
Antrag der R-KOM Regensburger Telekommunikationsgesellschaft mbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze

Die R-KOM Regensburger Telekommunikationsgesellschaft mbH hat mit Schreiben vom 20.03.2026, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am 20.03.2026, folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der Stadtwerke Deggendorf GmbH gestellt:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin die Mitnutzung folgender passiver Netzinfrastrukturen für den Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität und den Zutritt zu gewähren, um Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität einzubauen und damit ihre Endkunden mit Telekommunikationsdiensten zu versorgen:
a. [Betriebs- und Geschäftsgeheimnis]
b. [Betriebs- und Geschäftsgeheimnis]
c. [Betriebs- und Geschäftsgeheimnis]
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, zum Zweck der Mitnutzung gemäß Ziff. 1 ein Angebot zu unterbreiten.
3. […]
4. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin ihren vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, wird ihr ein angemessenes Zwangsgeld angedroht.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-26-004 geführt.

Der Antrag zu 3. wird unter dem Aktenzeichen BK11-26-006 geführt.

Der Termin für eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) wird über die Einheitliche Informationsstelle (EIS) auf der Homepage der Bundesnetzagentur gesondert bekanntgegeben.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn

oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.

Hinweise:

1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung folgende Unterlagen gebeten:

- eine Version der Stellungnahme und etwaiger Anlagen für die Beschlusskammer (Kennzeichnung „für Beschlusskammer“),
- eine Version der Stellungnahme und etwaiger Anlagen für die Antragsgegnerin (Kennzeichnung „für Antragsgegnerin“),
- eine öffentliche Fassung der Stellungnahme und etwaiger Anlagen für die Beigeladenen (Kennzeichnung „öffentliche Fassung“) sowie
- in Bezug auf die geschwärzten Fassungen jeweils eine Liste der Schwärzungen mit entsprechenden substantiierten Begründungen bzgl. der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Daten.

Die drei Versionen sind jeweils als eigenständige Datei und mit der entsprechen Kennzeichnung (s.o.) zu übersenden. Sollten Unterlagen vollständig als Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gelten, sind diese bitte zu schwärzen und nicht gänzlich wegzulassen.
Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für alle weiteren vorgelegten Stellungnahmen und Unterlagen.

Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z. B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.

2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.

4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Beigeladenen zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-26-004 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich.Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

5. Weitere Bekanntmachungen zum Verfahren werden über die Einheitliche Informationsstelle (EIS) auf der Homepage der Bundesnetzagentur bekanntgegeben.

BK11-26-004

Stand: 15.04.2026

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