BK11-26-012 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 214 Abs. 1 TKG

§ 214 Abs. 1 TKG
Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und -linien

Die Telekom Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 30.07.2026, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am 07.08.2026, folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit 1. der MUENET GmbH & Co. KG und 2. der MN Glasfaser GmbH gestellt:

1. die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, der Antragstellerin offenen Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG zu den in der Gemeinde Morsbach belegenen Teilnehmeranschlüssen im öffentlich geförderten Telekommunikationsnetz der Antragsgegnerinnen auf der Basis von Layer-2-Bitstrom mit einem Bandbreitenprofil von mindestens 150 Mbit/s im Download und 75 Mbit/s im Upload zu gewähren, wobei die Übergabe in dem Rechenzentrum am Standort Digital Realty, In der Steele 29, Düsseldorf oder an dem Standort Digital Realty, Weismüllerstraße 42, Frankfurt am Main zu erfolgen hat;
2. hilfsweise zu Ziffer 1, die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, der Antragstellerin den vorgenannten offenen Netzzugang zu gewähren, wobei die Übergabe am Hauptverteiler der Antragstellerin in der Hahner Str. 9, 51597 Morsbach zu erfolgen hat;
3. faire und angemessene vertragliche Bedingungen festzulegen, zu denen der Zugang gemäß Ziffer 1 und 2 zu gewähren ist, einschließlich der Bedingung, dass die Antragsgegnerinnen frühestens sechs Monate, nachdem sie einen Zugang gemäß Ziffer 1 und Ziffer 2 zu fairen und angemessenen Bedingungen (einschließlich der Entgelte) gewährt haben, Endkundendienste im streitgegenständlichen Fördergebiet anbieten dürfen;
4. faire und angemessene Entgelte für den Zugang gemäß Ziffer 1 und Ziffer 2 anzuordnen, wobei
a. das monatliche Überlassungsentgelt einen Betrag von EUR 13,58 pro Anschluss nicht überschreitet und;
b. sämtliche Entgelte insgesamt einen Betrag nicht überschreiten, der es der Antragstellerin erlaubt, das Endkundenangebot der Antragsgegnerin zu 1. „Tarif light“ (mit 200 Mbit/s im Download und 100 Mbit/s im Upload) wirtschaftlich nachzubilden und
5. die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, der Antragstellerin binnen einem Monat ein annahmefähiges Vertragsangebot in dem tenorierten Umfang zu unterbreiten.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-26-012 geführt.

Der Termin für eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) wird über die Einheitliche Informationsstelle (EIS) auf der Homepage der Bundesnetzagentur gesondert bekanntgegeben.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn

oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.

Hinweise:

1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung folgende Unterlagen gebeten:

  • eine Version der Stellungnahme und etwaiger Anlagen für die Beschlusskammer (Kennzeichnung „für Beschlusskammer“),
  • eine Version der Stellungnahme und etwaiger Anlagen für die Antragstellerin / für die Antragsgegnerin (Kennzeichnung „für Antragstellerin“ / „für Antragsgegnerin“),
  • eine öffentliche Fassung der Stellungnahme und etwaiger Anlagen für die Beigeladenen (Kennzeichnung „öffentliche Fassung“) sowie
  • in Bezug auf die geschwärzten Fassungen jeweils eine Liste der Schwärzungen mit entsprechenden substantiierten Begründungen bzgl. der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Daten.

Die drei Versionen sind jeweils eigenständig und nicht als bloße Anlagen zu übersenden.
Wenn Unterlagen vollständig von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen betroffen sind, sind diese zu schwärzen und nicht bloß wegzulassen.

Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z. B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.

Enthalten eine Stellungnahme und etwaige Anlagen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimisse, ist dies jeweils auf der Stellungnahme und den einzelnen Anlagen zu vermerken.

2.
Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.

4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Beigeladenen zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-26-012 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

5. Weitere Bekanntmachungen zum Verfahren werden über die Einheitliche Informationsstelle (EIS) auf der Homepage der Bundesnetzagentur bekanntgegeben.

BK11-26-012

Stand: 20.08.2026

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