BK2-18-002
Einheitliche Informationsstelle
Sonstige Mitteilungen
§ 38 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit. § 46 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 TKG
Tenor des Beschlusses in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren der nachträglichen Entgeltkontrolle von Entgelten für die Portierung einer geographischen Rufnummer aus dem Netz der Freikom GmbH
Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat mit Beschluss BK2c-18/002 vom 16.07.2018 entschieden:
- Es wird festgestellt, dass das von der Betroffenen erhobene Entgelt für die Portierung einer Festnetzrufnummer den Maßstäben des § 46 Abs. 5 Satz 1 TKG nicht genügt. Der Betroffenen wird untersagt, ein Entgelt in Höhe von 39,90 Euro zu fordern oder zu vereinbaren. Das von der Betroffenen für die Rufnummernportierung verlangte Entgelt in Höhe von 39,90 Euro inkl. Umsatzsteuer wird für unwirksam erklärt.
- Für die Portierung einer Festnetzrufnummer wird ein Entgelt in Höhe von 9,61 Euro (netto) angeordnet. Der Betroffenen ist freigestellt, für die Leistung auch ein niedrigeres Entgelt oder gar kein Entgelt zu erheben.
BK 2c-18/002
BK2-18-002_Beschluss (pdf, 600 KB)
Stand: 18.07.2018