BK2-18-017 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Mietleitungen

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH auf rückwirkende Genehmigung der Entgelte für Carrier-Festverbindungen (CFV) Ethernet für den Genehmigungszeitraum vom 09.08.2012 bis zum 31.10.2013 im Verhältnis zur Plusnet Infrastruktur GmbH & Co. KG

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH vom 30.11.2018 wegen rückwirkender Genehmigung von Entgelten für Carrier-Festverbindungen (CFV)-Ethernet, die jeweils zugehörige Expressentstörung und weitere Leistungen, für den Zeitraum vom 09.08.2012 bis zum 31.10.2013 im Verhältnis zur Plusnet Infrastruktur GmbH & Co. KG (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) hat die Beschlusskammer 2 am 5. Februar 2019 entschieden:

Die Entgelte für Carrier Festverbindungen Ethernet werden für den Zeitraum vom 09.08.2012 bis zum 31.10.2013 für das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1 bzw. deren Rechtsvorgängerin wie folgt genehmigt

BK 2c-18/017

Antrag

Stand: 07.02.2019

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