BK2-18-017
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Mietleitungen
§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH auf rückwirkende Genehmigung der Entgelte für Carrier-Festverbindungen (CFV) Ethernet für den Genehmigungszeitraum vom 09.08.2012 bis zum 31.10.2013 im Verhältnis zur Plusnet Infrastruktur GmbH & Co. KG
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH vom 30.11.2018 wegen rückwirkender Genehmigung von Entgelten für Carrier-Festverbindungen (CFV)-Ethernet, die jeweils zugehörige Expressentstörung und weitere Leistungen, für den Zeitraum vom 09.08.2012 bis zum 31.10.2013 im Verhältnis zur Plusnet Infrastruktur GmbH & Co. KG (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) hat die Beschlusskammer 2 am 5. Februar 2019 entschieden:
Die Entgelte für Carrier Festverbindungen Ethernet werden für den Zeitraum vom 09.08.2012 bis zum 31.10.2013 für das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1 bzw. deren Rechtsvorgängerin wie folgt genehmigt
BK 2c-18/017
BK2-18-017_Beschluss (pdf, 202 KB)
Stand: 07.02.2019