BK2-07-005
Streitbeilegungsverfahren nach §133 TKG
Einheitliche Informationsstelle
Bereitstellung von Teilnehmerdaten gemäß § 47 Abs. 1 und 2 TKG i.V. m. § 133 TKG
Die Betroffene wird verpflichtet, der Antragstellerin die von ihr nachgefragten Teilnehmerdaten auch weiterhin diskriminierungsfrei, d.h. inklusive regionaler Vorsortierung zu überlassen. Ihr wird untersagt, für die regionale Vorsortierung ein über das in der Entgeltentscheidung der Bundesnetzagentur vom 17.08.2005 (Az. BK3c-05-036) hinausgehendes Entgelt zu verlangen.
Die von der Betroffenen vorgesehene Umstellung der elektronischen Schnittstelle von dem bisherigen „CSV“ -Format auf das „XML“ -Format verstößt nicht gegen § 47 Abs. 2 Nr. 3 TKG. Bis zur einer endgültigen Umstellung auf das „XML“- Format muss die Betroffene jedoch noch für eine Übergangszeitraum von einem Jahr ab „XML- Schnittstelleneinführung“ sicherstellen, dass die betreffenden Daten von der Antragstellerin auch noch über die „CSV“- Schnittstelle abgerufen werden können.
BK2b-07-005
BK2-07-005_Beschluss (pdf, 629 KB)
Stand: 12.01.2010