BK3-11-007 Beschlusskammer 3

In dem Verwaltungsverfahren wegen Anordnung des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung mittels eines neu zu errichtenden Schaltverteilers auf dem Hauptkabel gemäß § 25 TKG sowie Anordnung der Entgelte gemäß § 25 TGK für diesen Zugang aufgrund des Antrags der Netcom Kassel Gesellschaft für Telekommunikation mbh, Königstor 3-13, 34117 Kassel, vertreten durch die Geschäftsführung gegen der Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn, vertreten durch die Geschäftsführung hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn am 06.05.2011 folgenden Beschluss verfasst:

BK3-11-007

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