BK3-11-021 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltregulierung

Zugang zum öffentlichen Telefonnetz (Festnetz)

§ 35 Abs. 6 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die IC Kollokation

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2011 mit Beschluss vom 30.11.2011 folgende Entgeltgenehmigung erlassen:

  1. Die Entgelte für Kollokationen im Zusammenhang mit ICAs werden ab dem 01.12.2011 wie folgt genehmigt:

    a) Bereitstellung
    PositionLeistungsbeschreibungEntgelte
    1.Erstbestellung bzw. Nachbestellung mit Infrastruktur
    1.1Infrastruktur für physische Kollokation,

    je bereitgestellter Infrastruktur Standard-Kollokationsraum

    (Dieser Preis ist von allen IC-Partnern gem. Pkt. 2.1.16 und 2.1.18 Anlage D – Preis, Teil 1 des IC-Vertrages anteilig zu zahlen.)


    51.187,36 €
    1.2Standard-Kollokationsraum (SKR), je Raum4.228,38 €
    1.3Auf- bzw. Umbau einer Anlage zur gesicherten Energieversorgung, 60V (GEV) im Standard-Kollokationsraumnach Aufwand
    1.4Erweiterungsbestellung von Infrastrukturleistungen

    GEV

    Niederspannungsversorgung

    RLT

    Projektierungskosten


    nach Aufwand

    nach Aufwand

    nach Aufwand

    nach Aufwand
    1.5Verlegung eines Weiterführungskabelsnach Aufwand
    1.6Verlegung eines Verbindungskabels zwischen SKRnach Aufwand
    1.7Erweiterung des DS2-Vt
    bei gemeinsamer Nutzung eines vorhandenen SKR
    nach Aufwand


    b) Überlassung
    PositionLeistungsbeschreibungEntgelte
    2.1Standard-Kollokationsraum, (Kaltmiete ohne GEV / RLT), jährlich
    Frankfurt (Cluster 1)
    2.160,00 €
    Düsseldorf (Cluster 2)
    2.280,00 €
    Köln (Cluster 3)
    1.800,00 €
    Stuttgart (Cluster 4)
    1.680,00 €
    München (Cluster 5)
    1.959,60 €
    Dortmund (Cluster 6)
    1.200,00 €
    Duisburg (Cluster 7)
    1.500,00 €
    Hamburg (Cluster 8)
    1.500,00 €
    Berlin (Cluster 9)
    1.620,00 €
    Dresden (Cluster 10)
    870,00 €
    Nürnberg (Cluster 11)
    1.020,00 €
    Essen (Cluster 12)
    1.200,00 €
    Hannover (Cluster 13)
    1.200,00 €
    Städte zwischen 100.000 und 500.000 Einwohnern, sowie Bremen und Leipzig (Cluster 14)
    1.008,00 €
    Städte mit bis zu 100.000 Einwohnern (Cluster 15)
    840,00 €
    zzgl. Raum-Luft-Technik, je kW Abwärmungsleistung,
    mindestens jedoch für 1 kW, jährlich
    588,20 €
    zzgl. individueller Stromverbrauch, je kWh (Niederspannung)Es gelten die jeweils genehmigten Entgelte für den TAL-Kollokationsstrom (siehe zuletzt Beschluss BK 3a-11/023 vom 30.11.2011)
    Bearbeitungspauschale für laufende Bestandsführung und Fakturierung je Standard-Kollokationsraum, jährlich25,50 €
    2.2Jährliche standortunabhängige Nebenkosten für Standard- Kollokationsräume
    Energiekosten920,33 €
    Weitere Betriebskosten gem. § 27 der Berechnungs-Verordnung208,61 €


    c) Zusatzleistungen
    PositionLeistungsbeschreibungEntgelte
    3.1Sonderbauweise Standard-Kollokationsräume (abweichend vom Standard-Kollokationsraum)

    Mehrkosten gegenüber Standardinstallation
    nach Aufwand
    3.2Nachträgliche Änderungen des Standard-Kollokationsraumsnach Aufwand
    3.3Entstörungsarbeiten am Übertragungsweg von ICPnach Aufwand
    3.4Entstörungsarbeiten am Weiterführungskabel/ Verbindungskabel zwischen SKR von ICP

    Hauseinführung und Führung des Kabel von ICP im Gebäude der Telekom Deutschland GmbH
    nach Aufwand
    3.5Rückbau Kollokation
    Sonderbauweise bzw. nachträgliche Änderungen des SKR bzw. Erweiterung Infrastrukturleistungennach Aufwand
    Erweiterung DS2-Vt bei gemeinsamer Nutzung eines vorhandenen SKRnach Aufwand
    Weiterführungskabel bzw. Verbindungskabel zwischen SKRnach Aufwand


    d) Abrechnung nach Aufwand
    Hinweis zur Entgeltberechnung
    Für die nach Aufwand abzurechnenden Leistungen gilt die Preisliste Montage nach Aufwand, Stand 01. April 2010 (Arbeitsleistungen entsprechend der Qualifikation der Tätigkeit, Fahrleistungen, Einsatz besonderer Messmittel, Material).



  2. Die Genehmigung ist bis zum 30.11.2013 befristet.

  3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.


BK 3a-11/021

Stand: 02.12.2011

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