BK3-12-073 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss

TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung von Entgelten für die Reparatur der Endleitung 

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat beschlossen:

1.  Die Entgelte für die „Reparatur der Endleitung“ werden wie folgt genehmigt:

Entgelte für die Reparatur der Endleitung
PreispositionEinzelauftrag für:

Preis (netto)

in Euro

1.Reparatur der Endleitung, sofern die Reparatur keinen besonders hohen Aufwand darstellt und sofern die Reparatur der Endleitung gleichzeitig mit der TAL-Bereitstellung beauftragt wird bzw. Basisentgelt, sofern die Reparatur keinen besonderen Aufwand darstellt und nicht gleichzeitig mit der TAL-Bereitstellung beauftragt wird.  38,81 €
2.Zuschlag zu Position 1, sofern die Reparatur der Endleitung nicht gleichzeitig mit der TAL-Bereitstellung, sondern gesondert beauftragt wird.33,76 €
3.Erstellung eines Angebotes für die Reparatur der Endleitung bei besonders hohem Aufwand.103,68 €
4.Reparatur der Endleitung bei besonders hohem Aufwand auf Grundlage eines Angebotes.nach Aufwand

2. Die Genehmigung ist befristet bis zum 30.06.2014.

3. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem (rückwirkenden) Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass im Verfahren BK 3c-12/070 die vorläufige Genehmigung vom 29.06.2012 von der Genehmigung nicht unerheblich abweicht.

4.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK3a-12-073

Stand: 02.07.2012

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