BK3-12-087_vorläufig
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)
§ 35 Abs. 6 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor der vorläufigen Genehmigung der Mobilfunkterminierungsentgelte der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 02.10.2012 beschlossen:
1. Gemäß § 130 TKG werden die in den Ziffern 1. und 2. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten Entgelte ab dem 01.12.2012 vorläufig genehmigt. Die in den dortigen Ziffern 4. und 5. tenorierten Nebenbestimmungen finden vorliegend Anwendung.
2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
3. Der Antrag auf Verlängerung der bis zum 30.11.2012 geltenden Entgeltgenehmigung wird im Übrigen abgelehnt.
Tenor des der vorläufigen Genehmigung anliegenden Beschlussentwurfs
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie folgt genehmigt:
bis zum 30.11.2013: 1,85 Cent/Min.
ab dem 01.12.2013: 1,79 Cent/Min.
ab dem 01.12.2013: 1,79 Cent/Min.
2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2012 wie folgt genehmigt:
Pos. | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
1 | Entgelte für Intra-Building-Abschnitte | |
1.1 | Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s | 483,20 Euro |
1.2 | Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 764,22 Euro |
2 | Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle | |
2.1 | Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 331,65 Euro |
3 | Entgelte für Kollokationsleistungen | |
3.1 | Bereitstellung von Kollokationsflächen | Nach Aufwand |
3.2 | Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich) | Nach Aufwand |
4 | Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen | |
4.1 | Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und –registrierung) | Nach Aufwand |
4.2 | Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung) | Nach Aufwand |
3. Die Genehmigungen nach Ziffern 1. bis 3. sind befristet bis zum 30.11.2014.
4. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Festnetzsparte der Beigeladenen zu 1. nicht unerheblich ändern sollten.
5. Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn die Antragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf unternehmensintern von der Festnetzsparte übernimmt und im Mobilfunknetz terminiert, der interne Verrechnungspreis für den Terminierungsdienst einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.
6. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.
BK3a-12/087
BK3-12-087_vorlaeufig (pdf, 327 KB)
Stand: 19.11.2012