BK3-13-033_1te_Teilentscheidung
Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz
TKG §§ 23, 26 i.V.m. § 5
PSTN- und IP-Netzzusammenschaltung der Telekom Deutschland GmbH
Standardangebotsverfahren gemäß § 23 TKG (BK3d-13/033)
hier: Tenor der 1. Teilentscheidung
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.04.2013 am 18.12.2014 beschlossen:
A. Der Betroffenen wird aufgegeben, den von ihr vorgelegten Entwurf eines Standardangebots für eine „NGN-Zusammenschaltungsvereinbarung“ in der Fassung vom 23.04.2014 wie folgt zu ändern:
I. Allgemein
Das Standardangebot ist um die Möglichkeit einer einseitigen Inanspruchnahme der NGN-Zusammenschaltung durch den ICP zu ergänzen.
II. Hauptteil
II.1. Punkt 3 Abs. 4
Absatz 4 ist zu streichen.
II.2. Punkt 5
Regionalen Anbietern mit geringen Verkehrsmengen ist die Zusammenschaltung über nur einen PoI zu ermöglichen.
II.3. Punkt 6
Die Beschränkung der Kollokation auf die Überlassung eines Kollokationsraums ist zu streichen.
II.4. Punkt 7.1
In der Regelung zur Portierungskennung für Unternehmen ohne eigenes Netz ist die Einschränkungen auf geografische Rufnummern und nationalen Teilnehmerrufnummern zu streichen.
II.5. Punkt 7.2
Die Pflicht, Konfigurationsmaßnahmen zu bestellen, ist auf solche Konfigurationsmaßnahmen zu beschränken, die zur Inanspruchnahme von Leistungen der Betroffenen erforderlich sind.
II.6. Punkt 8.1 bis 8.3
Dem ICP dürfen nicht die Verwendung einer zweiten Portierungskennung und die Zusammenschaltung nach dem Grundsatz der Technologiekonformität für den Zugang zu seinem Netz vorgeschrieben werden.
II.7. Punkt 9.3
Die Regelungen zu Kollokation sind an die Erweiterung der Kollokationsmöglichkeiten in Punkt 6 des NGN-Hauptteiles anzupassen.
II.8. Punkt 10.1
Die Regelung ist dahingehend zu ändern, dass Kosten für die Übertragungswege nach dem tatsächlichen Nutzungsverhältnis der N-ICAs aufgeteilt werden.
II.9. Punkt 10.2
Die Regelungen zu Kollokation sind an die Erweiterung der Kollokationsmöglichkeiten in Punkt 6 des NGN-Hauptteiles anzupassen.
II.10. Punkt 13 Abs. 4
Die Einstellung von Zusammenschaltungsleistungen muss zeitgleich gegenüber den ICP und den Endkunden der Betroffenen erfolgen.
II.11. Punkt 18.1 und 18.3
Regelungen der Routingprinzipien sind auf die Verbindungsleistungen der Betroffenen zu beschränken.
II.12. Punkt 18.3
II.13. Punkt 19.2.4
Für die bereitgestellten Messmittel darf kein Entgelt erhoben werden, solange die Zielvorgaben der Qualität wegen im Netz der Betroffenen liegender Gründe nicht erreicht werden.
II.14. Punkt 20.6
Entsprechend Ziffer 17.6 des Hauptteiles für die PSTN-Zusammenschaltung ist für die Fristbestimmung auf die Erkennbarkeit des Beanstandungsgrundes für die Fristbestimmung abzustellen.
II.15. Punkt 21.2 b) Abs. 3
Die Sicherheitsleistungen für die Inanspruchnahme von Zusammenschaltungsdiensten sind auf ein durch das Sicherungsinteresse der Betroffenen begründetes Maß herabzusetzen.
II.16. Punkt 25
Es ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass die Klausel im Falle einer Änderung des § 44a TKG angepasst wird
II.17. Punkt 27.2
Die Regelung ist um die Kollokationsmöglichkeit in Kollokationsfächern zu erweitern.
II.18. Punkt 27.3
Eine Möglichkeit zur Änderungskündigung für den ICP bei gerichtlichen und behördlichen Änderungen des Standardangebotes ist zu ergänzen.
II.19. Punkt 27.4
Es ist eine Regelung zur Neuaushandlung des Vertrages aufzunehmen. Dies muss beinhalten, dass die Partei, die eine Abänderungen des abgeschlossenen Vertrages begehrt, zur Verhandlung eine änderungsmarkierte Fassung der betroffenen Vertragsbestandteile vorlegen muss.
III. Anlage A
III.1. Teil 1 I Punkt 1
Die Anforderung, zwei weitere PoI bei Überschreitung der N-ICAs-Kapazität von 10 Gbit/s zu erschließen, ist zu streichen. Für regionale Anbieter mit geringen Verkehrsmengen ist die Zusammenschaltung an nur einem N-ICAs zu ermöglichen.
III.2. Teil 1 I Punkt 2
Die Regelung ist an Ziffer 7.1 des Hauptteils anzupassen.
III.3. Teil 1 I Punkt 3.1.2
Ein Vorrang der Zusammenschaltung in den Räumen des ICP darf nicht festgeschrieben werden.
Die Regelung in Absatz 3 ist dahingehend zu ändern, dass die Betroffene den N-ICAs Customer Connect in den Räumlichkeiten des ICP bereitstellt und überlässt.
III.4. Teil 1 I Punkt 3.1.3 Abs. 6
Es sind die Regelungen zur Kollokation aus dem PSTN-Vertrag in das NGN-Standardangebot einzufügen, auf die die Betroffene Bezug nimmt.
III.5. Teil 1 I Punkt 3.6
Die Abrechnung der Übertragungswege der N-ICAs muss nach dem tatsächlichen Nutzungsverhältnis erfolgen.
III.6. Teil 1 I Punkt 4
Die Regelung ist zu streichen.
III.7. Teil II
Es ist eine Bestandsschutzregelung für die Kollokationsstandorte aufzunehmen. Die Kollokationsmöglichkeit ist um die Kollokation in einem Kollokationsfach zu ergänzen.
III.8. Teil 1 II Punkt 3.1.7
Es ist eine längere Abstimmungsfrist für die Verlegung des Kollokationsraumes vorzusehen.
III.9. Teil 1 III Konfigurationsmaßnahmen
Die Pflicht, Konfigurationsmaßnahmen im PSTN der Betroffenen zu bestellen und zu entgelten, ist auf solche Konfigurationsmaßnahmen zu beschränken ist, die zur Inanspruchnahme von Leistungen der Betroffenen erforderlich sind
III.10. Teil 1 III Punkt 1.4
Die Regelung ist entsprechend den Regelungen zur Konfiguration im PSTN-Standardangebot so zu ändern, dass der ICP den Bezug von Zuführungsleistungen auf bestimmte EZB beschränken kann.
III.11. Teil 1 IV Qualitätsmessungen
Punkt 1 ist dahingehend zu ändern, dass die Betroffene für die bereitgestellten Messmittel solange kein Entgelt erheben darf, wie die Zielvorgaben der Qualität wegen im Netz der Betroffenen liegender Gründe nicht erreicht werden.
III.12. Teil 2 I Leistung Telekom-N-Z.1
Punkt 1.2 der Leistungsbeschreibung ist dahin abzuändern, dass hinsichtlich der zu übermittelnden Informationen eine dynamische Verweisung auf die NotrufV und die TR-Notruf erfolgt.
III.13. Teil 2 I Leistungsbeschreibung Telekom-N-Z.10
Die Leistungsbeschreibung ist dahin zu ergänzen, dass die Betroffene ebenfalls mit dem Verbindungsaufbau die A-Rufnummer (P-Asserted Identity) übergibt.
III.14. Teil2 I Leistungsbeschreibung Telekom-N-Z.16
Die Leistungsbeschreibung ist dahin zu ergänzen, dass die Betroffene ebenfalls mit dem Verbindungsaufbau die A-Rufnummer (P-Asserted Identity) übergibt.
III.15. Teil 2 I Leistungsbeschreibung Telekom-N-Z.19
Die Leistungsbeschreibung ist dahin zu ergänzen, dass die Betroffene ebenfalls mit dem Verbindungsaufbau die A-Rufnummer (P-Asserted Identity) übergibt.
III.16. Teil 2 I Leistungsbeschreibung ICP-N-O.7
Punkt 1.4 Satz 2 ist dahingehend zu ändern, dass eine angemessene Höhe des zulässigen MABEZ geregelt wird.
IV. Anlage B
IV.1. Teil 1 I Punkt 1.1.1
Die Abrechnung der N-ICAs ist an die Abrechnung nach dem tatsächlichen Nutzungsverhältnis anzupassen. Für die Aufteilung der Kosten des Übertragungsweges ist die gesamte Länge des Übertragungsweges zu berücksichtigen.
Lit. d) ist dahingehend zu ändern, dass die vollständigen Kosten des Übertragungsweges inklusive der Kosten zusätzlicher erforderlicher Infrastruktur bei der Aufteilung berücksichtigt werden, wenn dieser zum nächst gelegenen PoI des ICP führt und lit. e) ist zu streichen.
IV.2. Teil 1 I Punkt 1.2.1
Die Abrechnung der N-ICAs ist an die Abrechnung nach dem tatsächlichen Nutzungsverhältnis anzupassen. Für die Aufteilung der Kosten des Übertragungsweges ist die gesamte Länge des Übertragungsweges zu berücksichtigen. Die Regelungen in lit. c) ist dahingehend zu ändern, dass die vollständigen Kosten des Übertragungsweges bei der Aufteilung berücksichtigt werden, wenn dieser zum nächst gelegenen PoI des ICP führt; lit. d) ist zu streichen.
IV.3. Teil 1 I Punkt 1.2.2
Die Regelung ist wie von der Betroffenen angeboten dahin abzuändern, dass Sonderbauweisen berücksichtigt werden, wenn die Betroffene sie gewünscht hat.
IV.4. Teil 1 I Punkt 4
Die Regelung zur Entgeltlichkeit der Konfigurationsmaßnahmen ist angemessen zu ändern.
IV.5. Teil 1 I Punkt 5
IV.6.
Für die bereitgestellten Messmittel und Messungen darf kein Entgelt erhoben werden, solange die Zielvorgaben der Qualität wegen im Netz der Betroffenen liegender Gründe nicht erreicht werden.
Teil 1 II Punkt 1
Die Stornierungsentgelte sind angemessen zu senken.
IV.7. Teil 2 ohne Konfiguration für Zuführungsleistungen aus dem PSTN
Aus der Anlage sind konkrete Preishöhen für Leistungen der ICP sowohl als absolute Beträge wie als Verweise auf eigene Preise der Betroffenen zu entfernen.
IV.8. Teil 2 mit Konfiguration für Zuführungsleistungen aus dem PSTN
Aus der Anlage sind konkrete Preishöhen für Leistungen der ICP sowohl als absolute Beträge wie als Verweise auf eigene Preise der Betroffenen zu entfernen.
V. Anlage C
V.1. Teil 1 Punkt 1.1.1
Die Bestimmung der Störungsarten ist so abzuändern, dass die „sonstigen Störungen“ voll vom Regime der Störungsbearbeitung umfasst werden.
V.2. Teil 1 Punkt 1.1.2.1
Die Entstörungsfrist ist für die Störungsbearbeitung in den Räumlichkeiten der Betroffenen zu verkürzen.
V.3. Teil 1 Punkt 1.1.2.2
Die Entstörungsfristen sind für die Störungsbearbeitung in den Räumlichkeiten der Betroffenen zu verkürzen.
V.4. Teil 1 Punkt 1.2
Es sind angemessene Fristen für die Entstörung im Rahmen der Kollokation der Betroffenen festzulegen.
V.5. Teil 2 Punkt 5.1.1
Die für den Informationsaustausch genutzte Faxnummer darf ausschließlich eine deutsche Ortsnetzrufnummer oder eine 0800er Rufnummer sein.
V.6. Teil 3 Punkt 3
Die Regelung ist um die Anschaltung regionaler Anbieter mit geringen Verkehrsmen-gen über nur einen PoI zu ergänzen; für die redundante Anschaltung ist klarzustellen, dass der ICP die erforderlichen Infrastrukturen auch an einem Standort betreiben kann.
V.7. Teil 3 Punkt 3.2.2
Die Regelung ist zu streichen.
VI. Anlage D
VI.1. Teil 2 I Punkt 2.1.3
Die Regelung ist angemessen neu zu fassen.
VI.2. Teil 2 I Punkt 2.3
Die Kostenerstattung ist so zu fassen, dass der anderen Partei die Kosten zu ersetzen sind, die über denjenigen Kapazitätsschritt hinausgehen, bei dem die Auslastung der N-ICAs von 40 % zur Hauptverkehrszeit nicht überschritten worden wäre.
VI.3. Teil 2 I Punkt 9.2
Die Höhe der Sicherheitsleistung ist auf ein begründbares Maß herabzusetzen.
VI.4. Teil 2 I Punkt 9.3
Die Regelung ist dahin abzuändern, dass dem ICP vor Eintritt der Stornierungsfiktion eine Nachfrist für die Bereitstellung der Sicherheit zu setzen ist.
VI.5. Teil 2 II Punkt 3
Der Bestellprozess ist so zu gestalten, dass er auch den Fall fehlender Kollokationskapazitäten umfasst.
VI.6. Teil 2 II Punkt 6.1
Das Kündigungsrecht der Betroffen nach Abs. 1 ist angemessen einzuschränken.
VI.7. Teil 2 III
Die Regelung ist daran anzupassen, dass nur solche Konfigurationsmaßnahmen vom ICP zu bestellen und zu entgelten sind, die zum Bezug der Leistungen der Betroffenen und unter Beachtung der gewählten Zusammenschaltungsform der technologiekonformen Übergabe erforderlich sind.
VII. Anlage F (NGN-IC_10)
ohne vorherige PSTN-Zusammenschaltung
VII.1. Punkt 2.1 und 2.2
Die Punkte 2.1 und 2.2 sind zu streichen.
VII.2. Punkt 4.1
Die Regelung ist an die vorzunehmende Neufassung von Punkt 3.4 des Hauptteiles der NGN-Zusammenschaltung anzupassen.
VII.3. Punkt 4.2
Die Regelung ist dahin abzuändern, dass die Zuordnung von PSTN-Anschlüssen zur NGN-Portierungskennung nur zulässig ist, wenn die Pflicht zur PSTN-Zusammenschaltung nicht mehr besteht.
VII.4. Punkt 4.3
Die Regelung ist an die Änderungen zu Punkt 3 Abs. 4 des Hauptteiles und die zu ergänzende Möglichkeit einer einseitigen Nutzung der NGN-Zusammenschaltung durch den ICP anzupassen.
VII.5. Punkt 5
Die Regelung ist an die Änderungen zu Punkt 3 Abs. 4 des Hauptteiles und die zu ergänzende Möglichkeit einer einseitigen Nutzung der NGN-Zusammenschaltung durch den ICP anzupassen.
VII.6. Punkt 7.3 Zu Telekom-N-O.5, Telekom-N-O.13 und Telekom-N-Z.19 /
Punkt 7.6 Zu ICP-N-O.6, ICP-N-O.7, ICP-N-0.8, ICP-N-0.11 und ICP-N-Z.18
Die Regelungen sind so zu fassen, dass im Falle der ausschließlichen Erbringung von Zuführungsleistungen aus dem Netz der Betroffenen über NGN-Zusammenschaltungen der Umfang der zugeführten Verbindungen alle Arten umfasst, die Gegenstand der entsprechenden PSTN-Verbindungsleistungen sind.
VII.7. Punkt 9
Aus der Regelung sind konkrete Preishöhen für Leistungen der ICP sowohl als absolute Beträge wie als Verweise auf eigene Preise der Betroffenen zu entfernen
VII.8. Punkt 12
Die Regelung zu Qualitätsmessungen ist so auszugestalten, dass Qualitätsmessungen auch noch nachträglich zum Vertragsabschluss bestellt werden können.
VIII. Anlage F (NGN-IC_P10) mit vorheriger PSTN-Zusammenschaltung
VIII.1. Punkt 2.1 und 2.2
Die Punkte 2.1 und 2.2 sind zu streichen.
VIII.2. Punkt 4.1
Die Regelung ist an die vorzunehmende Neufassung von Punkt 3.4 des Hauptteiles der NGN-Zusammenschaltung anzupassen.
VIII.3. Punkt 4.3
Die Regelung ist dahin abzuändern, dass die Zuordnung von PSTN-Anschlüssen zur NGN-Portierungskennung nur zulässig ist, wenn die Pflicht zur PSTN-Zusammenschaltung nicht mehr besteht.
VIII.4. Punkt 5
Die Regelung ist an die Änderungen zu Punkt 3 Abs. 4 des Hauptteiles und die zu ergänzende Möglichkeit einer einseitigen Nutzung der NGN-Zusammenschaltung durch den ICP anzupassen.
VIII.5. Punkt 10.1
Aus der Regelung sind konkrete Preishöhen für Leistungen der ICP sowohl als absolute Beträge wie als Verweise auf eigene Preise der Betroffenen zu entfernen
VIII.6. Punkt 13
Die Regelung zu Qualitätsmessungen ist so auszugestalten, dass Qualitätsmessungen auch noch nachträglich zum Vertragsabschluss bestellt werden können.
IX. Anlage G
IX.1. Punkt 5
Die Regelung ist so zu fassen, dass der ICP keine Kosten zu tragen hat, falls die Nichtaufnahme des Wirkbetriebs von der Betroffenen verursacht ist.
B. Der Betroffenen wird aufgegeben, den von ihr vorgelegten Entwurf eines Standardangebots für eine „PSTN-Zusammenschaltungsvereinbarung“ in der Fassung vom 08.05.2014 wie folgt zu ändern:
I. Hauptteil
I.1. Punkt 4.1
Die Migrationsschritte sind nach Datum und Zahl der nach einem Zusammenlegungsschritt verbleibenden EZB festzulegen.
I.2. Punkt 4.2.1 Abs. 6
Die Regelung zur Änderung der MEZB ist angemessen neuzufassen.
I.3. Punkt 4.2.2
Die Regelung ist so zu fassen, dass der ICP nicht verpflichtet ist, sämtliche Rufnummernbereiche bundesweit unter Angabe seiner nat1SPC seinen angebotenen Zusammenschaltungspunkten zuzuordnen. Abs. 2 S. 2 und die Abs. 3 und 4 sind zu streichen.
I.4. Punkt 24
Es ist eine Regelung des Inhalts aufzunehmen, dass die Partei, die eine Abänderungen des abgeschlossenen Vertrages begehrt, zur Verhandlung eine änderungsmarkierte Fassung der betroffenen Vertragsbestandteile vorlegen muss.
II. Anlage A
II.1. Definition „Einzugsbereich“
Aus der Definition ist die Anforderung zu streichen, dass der ICP sein Netz bundesweit und unter Einbeziehung aller Nummernbereiche beschreiben muss.
III. Anlage D Teil 1
III.1. Teil 1 Punkt 3.3.3
Die Rückerstattungsvariante C ist zu streichen
IV. Anlage D Teil 2
IV.1. Allgemeine Grundsätze Punkt 4.1
Die Regelung ist dahin abzuändern, dass sich die Tarifzonen der ICP-Leistungen wie diejenigen der Betroffenen nach den in Punkt 4.2 niedergelegten Tarifierungsgrundsätzen bestimmen.
IV.2. Kapitel II
Kapitel II ist so zu fassen, dass für ICP-Leistungen keine bezifferten Preishöhen und keine Regelungen enthalten sind, aus denen Preise für ICP-Leistungen durch Bezugnahme auf Leistungen der Betroffenen ermittelt werden.
IV.3. Kapitel III
Kapitel III ist so zu fassen, dass für ICP-Leistungen keine bezifferten Preishöhen und keine Regelungen enthalten sind, aus denen Preise für ICP-Leistungen durch Bezugnahme auf Leistungen der Betroffenen ermittelt werden.
V. Anlage E
V.1. Punkt 1.2.1
Die Regelung ist dahin abzuändern, dass die Entstörung sämtliche Fehler umfassen muss und nicht auf die Entstörung der ICAs beschränkt ist.
VI. Anlage F/ICP
Die Anlage F/ICP ist so zu fassen, dass die tatsächliche Zusammenschaltungsstruktur des ICP darin wiedergegeben werden kann und keine bestimmte Zusammenschaltungsstruktur als „Standardfall“ unterstellt wird.
VII. Anhang B Teil 1
VII.1. Punkt 2.3.2
Der Abs. 4 des Punktes 2.3.2 ist zu streichen.
VII.2. Punkt 7.1
Die Regelung ist so abzuwandeln, dass die Kündigung eines ICAs nicht von einer vorherigen Änderung des Anhangs G abhängig ist.
VIII. Anhang G Teil 2
Anhang G Teil 2 ist so zu fassen, dass für ICP-Leistungen keine bezifferten Preishöhen und keine Regelungen enthalten sind, aus denen Preise für ICP-Leistungen durch Bezugnahme auf Leistungen der Betroffenen ermittelt werden.
C. Zusatzvereinbarung zur PSTN-Zusammenschaltungsvereinbarung (Zusatzvereinbarung Einkauf)
Der Abschluss der Zusatzvereinbarung Einkauf darf nicht zur Vorbedingung des Abschlusses der vorgelegten Standardangebote gemacht werden.
D. Der Betroffenen wird aufgegeben, die gemäß Buchstaben A und B geänderten Standardangebote bis zum 27.02.2015 erneut vorzulegen.
BK3d-13/033
BK3-13-033_Beschluss (pdf, 605 KB)
Stand: 17.03.2015