BK3-13-033_2te_Teilentscheidung
Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz
TKG §§ 23, 26 i.V.m. § 5
PSTN- und IP-Netzzusammenschaltung der Telekom Deutschland GmbH
Standardangebotsverfahren gemäß § 23 TKG (BK3d-13/033)
hier: Tenor der 2. Teilentscheidung
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 08.06.2015 am 17.12.2015, korrigiert mit Schreiben vom 17.03.2016, beschlossen:
A. Der von der Betroffenen aufgrund der ersten Teilentscheidung vom 18.12.2014 überarbeitete Entwurf eines Standardangebots für eine „NGN-Zusammenschaltungsvereinbarung“ in der Fassung vom 13.03.2015 wird wie folgt geändert:
I. Hauptteil
I.1. Punkt 5
Regionale Anbieter, zu denen Verkehr aus nicht mehr als drei aneinander angrenzenden Vorwahlbereichen zugeführt wird oder die in nicht mehr als drei aneinander angrenzenden Vorwahlbereichen (02 bis 09) geographische Teilnehmerrufnummern geschaltet haben und mit denen der Verkehr durch einen N-ICAs mit einer Übertragungsrate von höchstens 155 Mbit/s bei einer Auslastung von 80% abgewickelt werden kann, können sich an nur einem PoI mit einem N-ICAs zusammenschalten.
I.2. Punkt 6
I.3. Punkt 7.1
I.4. Punkt 7.2
7.2 Konfigurationsmaßnahmen im PSTN/ISDN der Telekom
ICP ist in diesem Falle zur Bestellung der in Anlage F - Individuelle Vereinbarungen vereinbarten NGN-Zusammenschaltungsdienste für Verbindungen zu Dienstekennzahlen in der Verkehrsrichtung Telekom zu ICP (z. B. Telekom N O.5, Telekom N Z.7, Telekom N Z.16, ICP N O.6, ICP N Z.11, etc.) im PSTN/ISDN der Telekom verpflichtet.
Einzelheiten zu den Konfigurationsmaßnahmen im PSTN/ISDN der Telekom richten sich nach den Bedingungen in Anlage A, Teil 1 - NGN-Interconnection-Anschlüsse, Konfigurationsmaßnahmen und Kollokation.
I.5. Punkt 8.1 bis 8.3
“Sofern die Vertragspartner von der Möglichkeit der Zuteilung von zwei Portierungskennungen Gebrauch machen, finden die folgenden Regelungen in Punkt 8.2 und 8.3 Anwendung. Nimmt der ICP keine Technologiedifferenzierung vor, wird seine einheitliche Portierungskennung in PSTN wie NGN der Telekom eingerichtet.“
I.6. Punkt 9.3
Am Ende wird folgender Satz eingefügt „Wird der N-ICAs in einem bereits nach dem PSTN-Zusammenschaltungsvertrag gemieteten Kollokationsraum oder auf bereits angemieteten Kollokationsflächen bereitgestellt, richten sich Bestellung und Bereitstellung der Kollokationsräume und -flächen nach den bestehenden Verträgen“.
I.7. Punkt 18.1 und 18.3
I.8. Punkt 19.2.4
„Das Entgelt für die Qualitätsmessung erfasst nur die Hälfte der durch sie verursachten Kosten.“
I.9. Punkt 25
I.10. Punkt 27.4
II. Anlage A
II.1. Teil 1 I Punkt 1
„Bei regionalen Anbietern mit geringen Verkehrsmengen gem. Punkt 5 Abs. 2 des Hauptteils kann die Zusammenschaltung an einem PoI erfolgen.“
II.2. Teil 1 I Punkt 2
„Über diese Konfiguration hinaus wird die Erreichbarkeit von Dienstekennzahlen für Unternehmen ohne eigenes Netz durch die Einrichtung im NGN des jeweiligen Vertragspartners und deren Meldung als Dienstekennzahlen des Vertragspartners bzw. Beauftragung des erforderlichen Routings gewährleistet.“
II.3. Teil 1 I Punkt 3.1.2
„Die Zusammenschaltung kann auf Wunsch von ICP auch in einem von ICP angemieteten Raum in einem Telehouse erfolgen. Ist es nicht möglich, den Netzabschluss des Übertragungsweges ohne Nutzung von Kabelstrecken Dritter im Raum des ICP zu errichten, endet der Übertragungsweg der Telekom im erstmöglichen Raum des Gebäudes (zentraler Verteiler-Raum). Dabei ist seitens ICP sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Telekom gegeben sind, die eigene Technik zum Abschluss des Übertragungsweges in diesem Raum aufzustellen und zu betreiben. Die durch die Weiterführung bzw. die Weiterleitung in den von ICP angemieteten Raum (Endstelle A) entstehenden Kosten (z. B. für Inhouse-Kabelführung, Anmietung von Infrastrukturleistungen des Dritten) sind von ICP zu tragen.“
II.4. Teil 1 I Punkt 3.1.3 Abs. 6
„Im Übrigen gilt für ICP, die einen N-ICAs in einem NGN-Kollokationsraum realisiert haben, die in Teil 1 Punkt II dieser Anlage genannten Verpflichtungen. Sofern ICP einen N-ICAs in einem Standardkollokationsraum nach dem PSTN/ISDN-Zusammenschaltungsvertrag realisiert hat, gelten die in der PSTNB/ISDN-Zusammenschaltung bezüglich der Kollokation genannten Verpflichtungen. Sofern ICP einen N-ICAs auf einer Kollokationsfläche nach dem TAL-Vertrag realisiert hat, gelten die Regelungen in Anlage 2 des TAL-Standardvertrag bis zum Abschluss des Standardangebots-Überprüfungsverfahrens BK3e-15/011, danach die in diesem Standardangebot bezüglich der Kollokation genannten Verpflichtungen.“
II.5. Teil 1 II Punkt 1
II.6. Teil 1 II Punkt 3.1.7
II.7. Teil 1 III Punkt 1 Konfigurationsmaßnahmen
„Zur Herstellung von Verbindungen aus dem PSTN/ISDN der Telekom zu Zielen am Festnetz von ICP über N-ICAs sind Konfigurationsmaßnahmen im PSTN/ISDN der Telekom gemäß Punkt 7.2 Hauptteil erforderlich.“
In Punkt 1.5 werden hinter den Worten „ICP ist“ die Worte „im von Punkt 7.2 Hauptteil vorgegebenen Umfang“ eingefügt.
II.8. Teil 2 I Leistungsbeschreibung Telekom-N-Z.19
„Die Telekom übergibt gemäß Anlage C, Teil 3 - Technische Parameter mit dem Verbindungsaufbau die A-Rufnummer (P-Asserted Identity).“
IV. Anlage B
IV.1. Teil 1 I Punkt 3
IV.2. Teil 1 II Punkt 1 Preisliste nicht genehmigungspflichtige Preise
IV.4. Teil 2 ohne Konfiguration für Zuführungsleistungen aus dem PSTN
IV.4.1. Teil 2 I Punkt 4.1
IV.4.2. Teil 2 II 1 Nicht genehmigungspflichtige Preise gemäß Punkt 32a) Absatz 2 des Hauptteils
In Punkt 1 werden die Bezifferungen der Entgelte gestrichen.
Leistung Telekom-N-O.7
In Punkt 1 werden die Bezifferungen der Entgelte gestrichen.
Leistung Telekom-N-O.8
In Punkt I 1.1 und I 2.1 sowie Punkt II 1.1 und II 2.1 werden die Bezifferungen der Entgelte gestrichen.
In Punkt I bzw. II 3.1 wird der letzte Satz, in Punkt I bzw. II 3.2 wird die Zahl „8“ und in Punkt I bzw. II 3.3 wird die Zahl „0,0010“ gestrichen.
Leistung Telekom-N-O.11
Die Bezifferungen der Entgelte werden gestrichen.
Leistung Telekom-N-Z.5
In Punkt 1, 2 und 3 werden die Bezifferungen der Entgelte gestrichen.
Leistung Telekom-N-Z.18
In Punkt 1 werden die Bezifferungen der Entgelte gestrichen.
In Punkt 2.1 wird der letzte Satz, in Punkt 2.2 wird die Zahl „8“ und in Punkt 2.3 wird die Zahl „6“ gestrichen.
IV.4.3. Teil 2 II 3 Nicht genehmigungspflichtige Preise gemäß Punkt 32a) Absatz 1 des Hauptteils
IV.5. Teil 2 mit Konfiguration für Zuführungsleistungen aus dem PSTN
IV.5.1. Teil 2 I Punkt 4.1
IV.5.2. Teil 2 II 1 Nicht genehmigungspflichtige Preise gemäß Punkt 32a) Absatz 2 des Hauptteils
In Punkt 1 werden die Bezifferungen der Entgelte gestrichen.
Leistung Telekom-N-O.7
In Punkt 1 werden die Bezifferungen der Entgelte gestrichen.
Leistung Telekom-N-O.8
In Punkt I 1.1 und I 2.1 sowie Punkt II 1.1 und II 2.1 werden die Bezifferungen der Entgelte gestrichen.
In Punkt I bzw. II 3.1 wird der letzte Satz, in Punkt I bzw. II 3.2 wird die Zahl „8“ und in Punkt I bzw. II 3.3 wird die Zahl „0,0010“ gestrichen.
Leistung Telekom-N-O.11
Die Bezifferungen des Entgeltes gestrichen.
Leistung Telekom-N-Z.5
Die Bezifferungen der Entgelte werden gestrichen.
Leistung Telekom-N-Z.18
In Punkt 1 werden die Bezifferungen der Entgelte gestrichen.
In Punkt 2.1 wird der letzte Satz, in Punkt 2.2 wird die Zahl „8“ und in Punkt 2.3 wird die Zahl „6“ gestrichen.
IV.5.3. Teil 2 II 3 Nicht genehmigungspflichtige Preise gemäß Punkt 32a) Absatz 1 des Hauptteils
V. Anlage C
V.1. Teil 1 Punkt 1.1.1
- Sonstige Störungen (z. B. Störungen im Netz der Vertragspartner, bei den Verbindungsleistungen etc.) werden nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten beseitigt und sind von den folgenden Regelungen nicht umfasst.
V.2. Teil 1 Punkt 1.1.2
V.3. Teil 1 Punkt 1.1.2.2
1.1.2.2 Premium-Service 6 Stunden
„Die Entstörung durch die Telekom für N-ICAs Customer Connect in Colocation und ihre SBC und VPN sowie die Entstörung durch ICP für N-ICAs Customer Connect und seine SBC und VPN erfolgen ab Eingang der Störungsmeldung innerhalb von 6 Stunden.“
V.4. Teil 1 Punkt 1.1.3
„Eine Störung der SBC der Vertragspartner ist behoben, wenn die Erbringung von Verbindungsleistungen durch Umrouting auf andere SBC der Vertragspartner wieder möglich ist. Absatz 1 sowie Teil 2 - Betrieb, Punkt 7.1.1 dieser Anlage bleiben hiervon unberührt.“
V.5. Teil 1 Punkt 1.2.2
V.6. Teil 1 Punkt 1.2.3
„Die Entstörung erfolgt innerhalb von sieben Stunden.“
V.7. Teil 1 Punkt 1.2.4
„Die Entstörung erfolgt innerhalb von sieben Stunden.“
V.8. Teil 2 Punkt 7.1.1
V.9. Teil 3 Punkt 3.2
„Die Grundanschaltung an das NGN der Telekom erfolgt redundant an zwei PoI in unterschiedlichen Städten. Der ICP kann seine Infrastruktur auch an nur einem Standort betreiben. Bei einem regionalen Anbieter mit einer Verkehrsmenge, für die eine Bandbreite bis zu 155 Mbit/s ausreicht, kann die Anschaltung nichtredundant an einem PoI erfolgen. Auf die Anschaltung über einen PoI sind die technischen Vorgaben der redundanten Anschaltung entsprechend angepasst anzuwenden.“
V.10. Teil 3 Punkt 4.1
An den zweiten Spiegelstrich der Regelung wird der Satz „Das Telekom-VPN stellt die virtuell separierte Verbindung zwischen den ICP-LER und den ICP-SBC dar“ angefügt.
VI. Anlage D
VI.1. Teil 2 I Punkt 2.1.3
VI.2. Teil 2 II Punkt 3.1
3.1 Erster Durchlauf (Angebotsaufforderung durch ICP)
Die Telekom teilt ICP für PoI, an denen ICP eine NGN-Zusammenschaltung mit der Telekom plant, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang einer formlosen Anfrage unverbindlich d.h. ohne Reservierung mit, ob an dem jeweiligen PoI ein NGN-Kollokationsraum oder eine Kollokationsfläche verfügbar ist. Bezieht sich die Anfrage auf einen Kollokationsraum und ist ein solcher nicht verfügbar, teilt die Telekom dem ICP mit, ob eine Kollokationsfläche verfügbar ist. Ist auch eine Kollokationsfläche nicht vorhanden, teilt die Telekom dem ICP mit, ob Kapazitäten zur Mitnutzung bei bereits kollokierten ICP vorhanden sind; auf Wunsch des ICP informiert die Telekom die Mieter von Kollokationsräumen über das Interesse des ICP an einer Mitnutzung. Bezieht sich die Nachfrage des ICP auf eine Kollokationsfläche, so übermittelt die Telekom dem ICP mit der Antwort auch die geltenden Vertragsdokumente zu Kollokationsflächen.
ICP gibt eine Angebotsaufforderung im Hinblick auf den NGN-Kollokationsraum oder Kollokationsfläche oder damit in Zusammenhang stehende Infrastrukturleistungen ab. ICP teilt zu diesem Zeitpunkt ebenfalls mit, ob die gesicherte Energieversorgung (GEV) durch die Telekom realisiert werden soll.
Sofern ICP bereits über einen Standard-Kollokationsraum aus einer bestehenden PSTN/ISDN-Zusammenschaltungsvereinbarung verfügt, in dem ICP als Hauptnutzer einen N-ICAs Customer Connect in Colocation realisiert hat, und die PSTN/ISDN-Zusammenschaltungsvereinbarung beendet werden soll, kann ICP eine Angebotsaufforderung für diesen Standard-Kollokationsraum zur Umwandlung in einen NGN-Kollokationsraum abgeben.
VI.3. Teil 2 II Punkt 3.4
3.4 Inhalt der Angebote der Telekom
Jedes Angebot für den NGN-Kollokationsraum und damit in Zusammenhang stehende Infrastrukturleistungen enthält folgende allgemeine Angaben:
- Standort des PoI (ONKz, PLZ, Ort, Straße, Haus-Nr.);
- Hausordnung mit Sicherheitsvorschriften;
VI.4. Teil 2 II Punkt 7.2
VI.5. Teil 2 III
In Punkt 3.1 Satz 1 werden hinter den Worten „PSTN/ISDN der Telekom“ die Worte „gemäß 7.2 Hauptteil der NGN-Zusammenschaltungsvereinbarung eingefügt.
In Punkt 3.2 werden hinter dem Wort „bestellen“ die Worte „sofern ihre Bestellung nach Punkt 7.2 – Hauptteil der NGN-Zusammenschaltungsvereinbarung geboten war“ eingefügt.
In Punkt 3.3 werden die Worte „die entsprechenden Konfigurationsmaßnahmen zur Aufhebung im PSTN/ISDN der Telekom gemäß dieser Anlage zu bestellen und die vereinbarten Preise für die Aufhebung zu zahlen“ gestrichen und durch die Worte „dies der Telekom mitzuteilen“ ersetzt.
In Punkt 3.4 wird die Ziffer 3.3 durch die Ziffer 3.2 ersetzt.
VII. Anlage F (NGN-IC_10) ohne vorherige PSTN-Zusammenschaltung
VII.1. Punkt 2.1
Für den Zeitraum ab Beginn des Interoperabilitätstests zur Grundzusammenschaltung bis zum Beginn des Billingtests gemäß Punkt 3.3.2.3 Anlage G – Test zahlen die Vertragspartner die Preise für N-ICAs gemäß Anlage B, Teil 1 - Preise für NGN-Interconnection-Anschlüsse, Konfigurationsmaßnahmen und Kollokation jeweils entsprechend eines Nutzungsverhältnisses von 50:50. Die Regelungen in Anlage B, Teil 1 - Preise für NGN-Interconnection-Anschlüsse, Konfigurationsmaßnahmen und Kollokation, Punkt I, 1.3 finden in diesem Zeitraum keine Anwendung.
VII.2. Punkt 2.3
VII.3. Punkt 8
Mit dem ICP werden folgende Preise und Preisbildungsregeln vereinbart:
VIII. Anlage F (NGN-IC_P10) mit vorheriger PSTN-Zusammenschaltung
VIII.1. Punkt 2.1
Für den Zeitraum ab Beginn des Interoperabilitätstests zur Grundzusammenschaltung bis zum Beginn des Billingtests gemäß Punkt 3.3.2.3 Anlage G – Test zahlen die Vertragspartner die Preise für N-ICAs gemäß Anlage B, Teil 1 - Preise für NGN-Interconnection-Anschlüsse, Konfigurationsmaßnahmen und Kollokation jeweils entsprechend eines Nutzungsverhältnisses von 50:50. Die Regelungen in Anlage B, Teil 1 - Preise für NGN-Interconnection-Anschlüsse, Konfigurationsmaßnahmen und Kollokation, Punkt I, 1.3 finden in diesem Zeitraum keine Anwendung.
VIII.2. Punkt 2.3
VIII.3. Punkt 4.4
VIII.4. Punkt 7.3
VIII.5. Punkt 7.6
VIII.6. Punkt 10.1
Mit dem ICP werden folgende Preise und Preisbildungsregeln vereinbart:
I. Hauptteil
I.1. Punkt 4.2 1 Abs. 6
I.2. Punkt 4.2.2 Einzugsbereiche von ICP
I.3. Punkt 24.4
II. Anlage A Begriffsbestimmungen
Die Definition wird in S. 2 wie folgt neu gefasst:
EZB müssen den gesamten genutzten geographischen Rufnummernbereich vollständig und überschneidungsfrei beschreiben.
III. Anlage D Teil 2
III.1. Allgemeine Grundsätze Punkt 4.1
Für die Zusammenschaltungsdienste Telekom-B.1, Telekom-B.2, ICP-O.6, ICP-O.7, ICP-O.8, ICP-O.11, Telekom-O.5, Telekom-O.12, Telekom-O.13, Telekom-Z.7, Telekom-Z.10, Telekom-Z.16 und Telekom-Z.19 gelten die folgenden Tarifzonendefinitionen und Regelungen. Sofern das Netz von ICP in Einzugsbereiche eingeteilt ist, gelten die folgenden Tarifzonendefinitionen und Regelungen für die Zusammenschaltungsdienste ICP-B.1, Telekom-O.6, Telekom-O.7, Telekom-O.8, Telekom-O.11, Telekom-Z.5, ICP-O.5, ICP-O.12, ICP-O.13, ICP-Z.7, ICP-Z.10, ICP-Z.16 und ICP-Z.19 entsprechend.
III.2. Kapitel II
III.3. Kapitel III
In Punkt 1.1 und 1.2 werden die Bezifferungen der Entgelte gestrichen. In Punkt 2.1 wird Satz 4 der Regelung gestrichen. In Punkt 2.2 wird die Zahl „8“ gestrichen. In Punkt 2.3 wird die Zahl „0,0010“ gestrichen.
Leistung Telekom-O.7
In Punkt 1.1 und 1.2 werden die Bezifferungen der Entgelte gestrichen. In Punkt 2.1 wird Satz 4 der Regelung gestrichen. In Punkt 2.2 wird die Zahl „8“ gestrichen. In Punkt 2.3 wird die Zahl „0,0010“ gestrichen.
Leistung Telekom-O.8
In Punkt I 1.1 und I 2.1 sowie Punkt II 1.1 und II 2.1 werden die Bezifferungen der Entgelte gestrichen.
In Punkt I bzw. II 3.1 wird der letzte Satz, in Punkt I bzw. II 3.2 wird die Zahl „8“ und in Punkt I bzw. II 3.3 wird die Zahl „0,0010“ gestrichen.
Leistung Telekom-O.11
Die Bezifferungen des Entgeltes in Punkt 1 wird gestrichen. In Punkt 2.1 wird der letzte Satz 3 der Regelung gestrichen. In Punkt 2.2 wird die Zahl „8“ gestrichen. In Punkt 2.3 wird die Zahl „0,0010“ gestrichen.
Leistung Telekom-Z.5
In Punkt 1.1, 1.2 und 1.3 werden die Bezifferungen der Entgelte gestrichen. In Punkt 2.1 wird Satz 4 der Regelung gestrichen.
Leistung Telekom-Z.18
In Punkt 1 wird die Bezifferung des Entgelts gestrichen. In Punkt 2.1 wird Satz 3 der Regelung gestrichen. In Punkt 2.2 wird die Zahl „8“ gestrichen. In Punkt 2.3 wird die Zahl „0,0010“ gestrichen.
IV. Anlage E Punkt 1.2.1
V. Anlage F/ICP Punkt 1
Hat der ICP sein Netz in mehrere EZB aufgeteilt, so treffen die Telekom und ICP für den Fall, dass eine Verbindung nicht direkt in den EZB der Zielrufnummer übergeben bzw. aus dem EZB der Ursprungsrufnummer direkt übernommen wird, folgende Regelung: (individuell auszuhandeln).
VI. Anhang B Teil 2 Punkt 7.1
Vor der Kündigung des letzten ICAs in einem LEZB der Telekom nimmt ICP mit der Telekom Verhandlungen über eine Änderung der Tabelle in Punkt 1 des Anhangs G - Gegenseitige Leistungsbeziehungen, Teil 1 auf, um den Verkehr aus und in diesen LEZB weiterhin sicher zu stellen. Spätestens mit der Kündigungserklärung legt er einen Vorschlag zur zukünftigen Verkehrsführung vor.
VII. Anhang G Teil 2 Punkt 2
Für die Zusammenschaltungsdienste von ICP kommen die mit ihm vereinbarten Preise zur Anwendung. Soweit bei Zusammenschaltungsdiensten ”Verbindungen aus dem Telefonnetz von ICP” ihren Ursprung in Drittnetzen haben, ist auch in diesen Fällen die Transportleistung von ICP mit den in Anlage D - Preis vereinbarten Preisen abgegolten.
C. Die Mindestlaufzeit des Standardangebotes endet am 31.12.2016.
D. Die Änderungsvorgaben der 1. Teilentscheidung vom 18.12.2014 in Ziffer A.II.13 zu Hauptteil Punkt 19.2.4, Ziffer A.III.7 zu Anlage A Teil 1 II Punkt1, Ziffer A.III.11 zu Anlage A Teil 1 IV, Ziffer A.IV.5 zu Anlage B Teil 1 I Punkt 5 des NGN-Standardangebotes werden widerrufen. Die Änderungsvorgabe in Ziffer A.VII.6 zu Anlage F (NGN-IC_10) ohne vorherige PSTN-Zusammenschaltung Punkte 7.3 und 7.6 wird zurückgenommen.
BK3d-13/033
BK3-13-033_Beschluss_2TE (pdf, 353 KB)
Stand: 26.04.2016