BK3-13-056_1.Teilentscheidung
Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz
TKG § 23 i.V.m. § 5 TKG
Tenor des Beschlusses (1. Teilentscheidung) in dem Verwaltungsverfahren betreffend der Überprüfung der geänderten Standardangebote im Zusammenhang mit der Einführung von Vectoring im Netz der Telekom Deutschland GmbH
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.11.2013 beschlossen:
A. Der Betroffenen wird aufgegeben, den von ihr vorgelegten Entwurf einer „Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag/Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über den Schaltverteiler auf dem Hauptkabel und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel über Vectoring“ in der Fassung vom 25.11.2013 wie folgt zu ändern:
I.I. Ziffer 2
Absatz 3 ist dahingehend zu ändern, dass eine Bestellung und Nutzung des Übertragungsverfahrens H20 ab dem Wirksamwerden der Vectoring-Liste möglich sein wird und dass alle WITA-Versionen aufgeführt werden, mit denen eine Bestellung von H20 möglich sein wird.
II. Ziffern 3 und 4
Die in Ziffern 3.3 und 4.3 geregelte Frist ist angemessen zu verkürzen.
III. Ziffer 7
In Ziffer 7.3 ist die Regelung zur Kündigung der KVz-TAL dahingehend zu ändern, dass die allgemeinen Kündigungsregelungen des „Standardangebotes über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung“ zur Anwendung kommen.
Die Regelung in Ziffer 7.3 Absatz 2 ist zu streichen.
Die Regelung zur Migration in Ziffer 7.3 ist dahingehend zu ändern, dass die Betroffene dem KUNDEN ein Angebot auf Bereitstellung des KVz-AP-Anschlusses inklusive Glasfaseranbindung unterbreitet, wenn er innerhalb von drei Monaten ab der Vorankündigung erklärt, auf den KVz-AP wechseln zu wollen, und dass die KVz-Teilkündigung erst zum zwischen den Parteien abgestimmten Migrationstermin der KVz-TAL wirksam wird.
Die Betroffene muss die Migration so regeln, dass der Endkunde bei der Migration nicht schlechter gestellt wird als bei einem Anbieterwechsel.
IV. Ziffer 8
Es ist zu regeln, wie die Einhaltung der Verpflichtung aus § 17 TKG sichergestellt wird.
In Ziffer 8.1 Absatz 3 sind die Sätze 2 und 3 durch eine Regelung zur taggenauen Speicherung zu ersetzten.
Die Regelung in Ziffer 8.1 Absatz 5 ist dahingehend zu ändern, dass eine authentisierte Übermittlung erfolgt, der Anzeigende eine qualifizierte Eingangsbestätigung erhält und das Format der Anzeige geregelt ist.
Die Regelung zur Veröffentlichung der Vectoring-Liste in Ziffer 8.2 Abs. 1 ist dahingehend zu erweitern, dass geregelt ist, wann die Vectoring-Liste spätestens aktualisiert wird, und jeweils angegeben wird, welchen Stand die veröffentlichte Vectoring-Liste hat.
Die Liste der Abweisungsgründe für die Eintragung in Ziffer 8.3.1 ist um den Fall zu erweitern, dass im Zeitpunkt der Anzeige ein Dritter eine wirksame Angebotsaufforderung für den KVz abgegeben hat, die eine Nutzung mit Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz umfasst.
Ziffer 8.3.1 Sätze 3 und 4 sind durch eine Regelung zu ersetzen, dass der Anzeigende, der im Gebiet der zum KVz zugehörigen Ortsnetzkennzahl eine größere Anzahl KVz mit VDSL2-Vectoring erschlossen oder dessen Erschließung angezeigt hat, den Vorrang genießt, und dass das Los entscheidet, wenn auch diese Anzahl gleich ist.
Die Informationspflicht in Ziffer 8.3.2 ist um eine Mitteilung über den oder die Ablehnungsgründe zu ergänzen. Es ist eine Regelung vorzusehen, nach der der Anzeigende über die erfolgte Eintragung in der Vectoring-Liste informiert wird.
Ziffer 8.3.3 lit. b) ist dahingehend zu ändern, dass die Eintragung mit dem Wirksamwerden der Kündigung gemäß Ziffer 7. gelöscht wird.
In Ziffer 8.3.3 lit. d) ist das Wort „insbesondere“ zu streichen.
In Ziffer 8.3.5 ist die Regelung, dass die Geltendmachung einer Ausbauverzögerung nur bis einen Monat vor dem Ausbautermin erfolgen kann, zu streichen.
In Ziffer 8.3.5 lit. e) sind die Wörter „oder Insolvenzverfahren“ zu streichen.
Die Ziffer 8.3.12 ist durch eine Regelung zum Termin des Starts der Vectoring-Liste zu ersetzen.
Es ist eine Regelung zur Ermöglichung eines Tests der Anzeigeschnittstelle vor dem Starttermin aufzunehmen.
Es ist eine Regelung aufzunehmen, in der die Betroffene sich verpflichtet, ihre Anzeigen, die sie am Starttag abgeben will, der Bundesnetzagentur am Tag vor dem Starttag auf einem Datenträger abgespeichert zu übergeben.
Es ist eine Regelung aufzunehmen, ab der die Bearbeitungsfrist nach Ziffer 8.3.2 erstmalig anfängt zu laufen.
V. Ziffer 9
Die Regelungen zum Nachweisverfahren sind unter Berücksichtigung der Begründung angemessen zu erweitern. Insbesondere muss ein Nachweisverfahren schon gegen die Vorankündigung gemäß Ziffer 7.1.b) sowie ein jederzeitiges Nachweisverfahren wegen falscher oder fehlender Eintragungen vorgesehen und geregelt werden.
VI. Ziffer 10
Es ist eine Regelung zum Schadensersatzanspruch des KUNDEN gegenüber der Betroffenen für die Fälle der sorgfaltswidrigen Führung der Vectoring-Liste und Unterlassung der Informationspflichten gemäß Ziffer 4 aufzunehmen.
Die Höhe der Vertragsstrafe in Ziffer 10.1 ist angemessen zu erhöhen. Die Regelungen, dass die Vertragsstrafe nur anfällt, wenn der KVz durch den KUNDEN erschlossen wird und die Bundesnetzagentur feststellt, dass die Betroffene den Nichtausbau zu vertreten hat, sind zu streichen. Es ist eine Regelung aufzunehmen, dass die Vertragsstrafe nicht anfällt, wenn ein Fall der „genehmigten“ Überschreitung der Frist gemäß Ziffer 8.3.5 vorliegt.
Die Regelungen in Ziffer 10.2, dass die Vertragsstrafe nur anfällt, wenn der KVz durch den KUNDEN erschlossen wird und die Bundesnetzagentur feststellt, dass die Betroffene den Nichtausbau zu vertreten hat, sind zu streichen. Es ist eine Regelung aufzunehmen, dass die Vertragsstrafe nicht anfällt, wenn ein Fall der „genehmigten“ Überschreitung der Frist gemäß Ziffer 8.3.5 vorliegt.
Die Ziffer 10.5 ist um eine Regelung zur versehentlichen falschen Anzeige zu ergänzen.
VII. Ziffer 11
Die Regelung zur Bereitstellung des KVz-AP ist dahingehend zu ändern, dass die Betroffene dem KUNDEN auf dessen fristgerechte Mitteilung, den KVz-AP an dem KVz in Anspruch nehmen zu wollen, ein Angebot zur Realisierung des KVz-AP-Anschlusses unterbreitet und die Kosten der Anbindung trägt.
Es ist eine angemessene Regelung für den Fall aufzunehmen, dass der KUNDE bei der Bereitstellung nicht mitwirkt.
Die Regelung, dass der KUNDE ein Kabel zum Potentialausgleich stellen muss, ist durch eine Regelung zu ersetzen, wonach die Betroffene einen ggfs. erforderlichen Potentialausgleich sicherstellt.
Es ist eine Regelung zum Test des KVz-AP-Anschlusses aufzunehmen.
B. Der Betroffenen wird aufgegeben, den von ihr vorgelegten Entwurf der „Anlage 4 - Bestellung, Bereitstellung, Kündigung“ des Standardangebotes über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in der Fassung vom 27.09.2013 wie folgt zu ändern:
I. Ziffer 1
Der Verweis im ersten Absatz auf Punkt 2 ist durch einen Hinweis auf Ziffer 5.1 zu ersetzen.
II. Ziffer 4
Die Ziffer 4.1 ist dahingehend neu zu fassen, dass geregelt wird, dass alle in der Anlage 4 geregelten Geschäftsfälle über die WITA-Schnittstelle abgewickelt werden, soweit nicht eine Abwicklung per Fax geregelt ist. Die mit Stand 01.03.2014 per Fax abzuwickelnden Geschäftsfälle und mindestens die Geschäftsfälle, die bis zum 31.08.2014 erstmals über die WITA-Schnittstelle abgewickelt werden können, sind mit dem Datum der Verfügbarkeit zu benennen.
Die Ziffer 4.2 ist unter Berücksichtigung der Begründung angemessen neu zu fassen.
In Ziffer 4.4.2 ist klarzustellen, dass eine Umschaltung des carriereigenen Zuführungskabels nur in Absprache mit dem KUNDEN erfolgt.
III. Ziffer 5
Die Regelung zum Standardzeitfenster ist zu erweitern.
IV. Ziffer 6
Ziffer 6.1 ist entsprechend der Änderung zu Ziffer 4.1 anzupassen.
Ziffer 6.3 ist dahingehend zu ändern, dass eine Stornierung der Kündigung unentgeltlich erfolgt.
V. Ziffer 7.5
Es ist eine Pflicht der Betroffenen aufzunehmen, die der Verpflichtung des KUNDEN durch Ziffer 7.5 entspricht.
C. Ziffer 2.2 der Anlage 6 des „Standardangebotes über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung“ in der Fassung vom 20.12.2007 ist entsprechend den Vorgaben zu Ziffer 6.3 der Anlage 4 des Standardangebotes über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zu ändern.
D. Der Betroffenen wird aufgegeben, den von ihr vorgelegten Entwurf eines „Vertrages über die Inanspruchnahme eines KVz-Alternativprodukts“ in der Fassung vom 25.11.2013 wie folgt zu ändern:
I. Hauptvertrag
I.1 Ziffer 5
Die geregelte „nicht unerhebliche Höhe“ in Ziffer 5.3 ist unter Berücksichtigung der Begründung angemessen anzuheben.
Die Regelung in Ziffer 5.6 ist dahin gehend zu erweitern, dass in Folge des Rücktritts die Betroffene ihr Recht aus der Vorankündigung gemäß Ziffer 7.1.b) der „Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag/Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über den Schaltverteiler auf dem Hauptkabel und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel über Vectoring“ verliert.
I.2 Ziffer 9
Ziffer 9 ist entsprechend den Vorgaben zu Ziffer 7.3 und Ziffer 11 der „Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag/Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über den Schaltverteiler auf dem Hauptkabel und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel über Vectoring“ zu ändern.
I.3 Ziffer 12
Die Regelung zur Nachweisfrist in Ziffer 12.3 erster Spiegelstrich ist dahingehend zu ändern, dass die Nachweisfrist nur an Werktagen läuft.
II. Anhang A – Leistungsbeschreibung KVz-AP-VDSL
Die in Ziffer 1.1 garantierte Verfügbarkeit ist angemessen zu erhöhen.
Die in Ziffer 1.3.1 geregelten Bestellbearbeitungs- und Bereitstellungsfristen sind zu verkürzen und anzupassen.
Die Ziffer 1.3.2 ist um Regelungen zur Bereitstellungsentstörung zu erweitern.
Der in Ziffer 1.3.5 geregelte pauschalierte Schadensersatz ist angemessen zu erhöhen und um eine Regelung für die Überschreitung der Bereitstellungsfrist zu ergänzen.
In Ziffer 1.3 sind angemessene Regelungen zur Sicherstellung eines möglichst reibungslosen Anbieter- und Produktwechsels aufzunehmen.
In Ziffer 1.4 sind Regelungen für eine Express-Entstörung aufzunehmen.
III. Anhang A – Leistungsbeschreibung KVz-AP-Anschluss
Die Regelungen in Ziffer 1.1 sind dahingehend zu ergänzen, dass der Leistungsumfang umfassend definiert wird.
Ziffer 1.3 ist entsprechend den Vorgaben zu Ziffer 7 Abs. 3 und Ziffer 11 der „Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag/Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über den Schaltverteiler auf dem Hauptkabel und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel über Vectoring“ zu ändern und um die Möglichkeit des Wechsels der Übertragungsgeschwindigkeit zu erweitern.
IV. Anhang C – Arbeitshandbuch/Bestellmöglichkeit per E-Mail
Die Vordrucke sind entsprechend den Änderungen des Standardangebotes anzupassen.
V. Anhang D – Ansprechpartner
In Ziffer 2 ist eine Regelung zur Benennung eines kompetenten Ansprechpartners der Betroffenen für die Entstörung aufzunehmen.
E. Der Betroffenen wird aufgegeben, den von ihr vorgelegten Entwurf einer „Vereinbarung zum Anbieter- und/oder Produktwechsel bei Nutzung der WITA-Schnittstelle“ unter Berücksichtigung der
Ausführungen unter Ziffer 6. der Begründung angemessen zu aktualisieren und zu ergänzen.
F. Der Betroffenen wird aufgegeben, die nach Maßgabe der lit. A. bis E. zu ändernden Entwürfe bis zum 25.03.2014 vorzulegen.
BK3d-13/056
1. Teilentscheidung Vectoring - Standardangebot 25.02. (pdf, 335 KB)
Stand: 26.02.2014