BK3-13-056 2.Teilentscheidung Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz

TKG § 26 i.V.m. § 5 TKG;

Tenor des Beschlusses (2. Teilentscheidung) in dem Verwaltungsverfahren betreffend der Überprüfung der geänderten Standardangebote im Zusammenhang mit der Einführung von Vectoring im Netz der Telekom Deutschland GmbH

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.04.2014 rückwirkend auf den 04.06.2014 beschlossen:

A. Der von der Betroffenen aufgrund der ersten Teilentscheidung vom 25.02.2014 überarbeitete Entwurf einer „Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag/Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über den Schaltverteiler auf dem Hauptkabel und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel über Vectoring“ in der am 06.05.2014 vorgelegten Fassung wird wie folgt geändert:

I. Ziffer 7

In Ziffer 7.3 Absatz 1 wird die Formulierung „15 Werktage vor dem Ablauf der einjährigen Vorankündigungsfrist zum Ende dieser Frist aussprechen“ durch die Wörter „erfolgt nach den allgemeinen Kündigungsregelungen des „Standardangebotes über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung“ frühestens zum Ablauf der Vorankündigungsfrist“ ersetzt.
In Ziffer 7.3 Absatz 3 wird die Formulierung „15 Werktage vor dem abgestimmten Migrationstermin“ gestrichen. Hinter den Wörtern „die dort geschalteten KVz-TAL“ werden die Wörter „gemäß den allgemeinen Kündigungsregelungen des „Standardangebotes über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung““ eingefügt.

II. Ziffer 8

In Ziffer 8.1 letzter Absatz werden hinter den Wörtern „Hinweis auf die erfolgreiche Übermittlung“ die Wörter „sowie die Kopie der eingegangenen Mail“ eingefügt.
In Ziffer 8.3.1 lit. c) werden die Wörter „der KVz bereits von mehr als einem Netzbetreiber mit DSL erschlossen ist und deshalb Bestandsschutz hat“ durch die Wörter „vor dem Tag der Anzeige ein Dritter eine wirksame Angebotsaufforderung für den KVz abgegeben hat, die eine Nutzung mit Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz umfasst“ ersetzt. Im letzten Absatz werden die Wörter „fertig gemeldet“ durch die Wörter „die Vornahme der Erschließung angezeigt hat“ ersetzt.
In Ziffer 8.3.11 wird folgender Satz angefügt: „Für das Nachweisverfahren der Telekom finden die Regelungen in Ziffer 9.2 entsprechende Anwendung.“
In Ziffer 8.3.12 wird das Datum „01.08.2014“ durch das Datum „30.07.2014“ ersetzt.
Ziffer 8.3.13 wird wie folgt neu gefasst: „Die Telekom haftet für den Fall der sorgfaltswidrigen Führung der Vectoring-Liste und Unterlassung der Informationspflichten aus diesem Vertrag gemäß Ziffer 11 des Hauptvertrages über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung.“

III. Ziffer 10

In Ziffer 10.1 Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag „750 €“ durch den Betrag „1000 €“ ersetzt. Hinter den Wörtern “hat KUNDE“ werden die Wörter „soweit er als erster nach der Telekom eine Eintragung angemeldet hat“ eingefügt. Die Wörter „sofern KUNDE den betreffenden KVz innerhalb von zwölf Monaten nach Anordnung der Eintragung zu seinen Gunsten durch die BNetzA erschließt“ werden gestrichen.
Ziffer 10.1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Die Vertragsstrafe fällt nicht an, wenn die Telekom die Falscheintragung der Erschließungsabsicht zu ihren Gunsten nicht zu vertreten hat.“
In Ziffer 10.2 Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag „750 €“ durch den Betrag „375 €“ ersetzt. Hinter den Wörtern “hat die Telekom“ werden die Wörter „soweit sie als erster nach dem KUNDEN eine Eintragung angemeldet hat“ eingefügt. Die Wörter „sofern die Telekom den betreffenden KVz innerhalb von zwölf Monaten nach Anordnung der Eintragung zu seinen Gunsten durch die BNetzA erschließt“ werden gestrichen.
Ziffer 10.2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Die Vertragsstrafe fällt nicht an, wenn die KUNDE die Falscheintragung der Erschließungsabsicht zu seinen Gunsten nicht zu vertreten hat.“

IV. Ziffer 11

Ziffer 11 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: „Sollte zum Migrationstermin das Glasfaser-Zuführungskabel nicht in Betrieb sein, darf die Telekom die KVz-TAL nur umschalten, wenn dies auf der mangelnden Mitwirkung des KUNDEN beruht. Die Produktbereitstellung KVz-AP bleibt in diesem Fall so lange wirkungslos, bis das Glasfaser-Zuführungskabel durch KUNDE in Betrieb genommen wird.“

B. Der von der Betroffenen aufgrund der ersten Teilentscheidung vom 25.02.2014 überarbeitete Entwurf der „Anlage 4 - Bestellung, Bereitstellung, Kündigung“ des Standardangebotes über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in der am 06.05.2014 vorgelegten Fassung wird wie folgt geändert:

I. Ziffer 4

In Ziffer 4.2 wird vor dem mit den Wörtern „bei einer Neuschaltung“ beginnenden Spiegelstrich folgender neue Spiegelstrich eingefügt: „- Soweit der KUNDE die TAL von einem anderen KUNDEN übernimmt und beide KUNDEN sich über die WBCI vorabstimmen, wird die TAL gemäß Ziffer 2.6.2 der „Vereinbarung zum Anbieter- und/oder Produktwechsel bei Nutzung der WITA-Schnittstelle“ identifiziert.“
In Ziffer 4.2 werden in dem mit den Wörtern „bei einer Neuschaltung“ beginnenden Spiegelstrich nach dem Wort „möglich“ die Wörter „und der letzte Anschlussinhaber oder die letzte geschaltete Rufnummer bekannt ist“ eingefügt.
In Ziffer 4.2 werden nach den Wörtern „KUNDE-spezifische Angaben“ die Wörter „soweit diese von Anlage 9 abweichen“ eingefügt.

II. Ziffer 6

In Ziffer 6.1 werden die Wörter „beschriebenen elektronischen“ durch das Wort „geregelten“ ersetzt.

C. Der von der Betroffenen aufgrund der ersten Teilentscheidung vom 25.02.2014 überarbeitete Entwurf eines „Vertrages über die Inanspruchnahme eines KVz-Alternativprodukts“ in der am 06.05.2014 (Hauptvertrag und Anhang A – Leistungsbeschreibung KVz-AP-Übergabeanschluss) und im Übrigen am 25.03.2014 vorgelegten Fassung wird wie folgt geändert:

I. Hauptvertrag

I.1 Ziffer 5

Ziffer 5.6 ist um folgende Sätze zu ergänzen: „Der Rücktritt kann sich auf die Einzelleistung, mit der die Telekom im Verzug ist, oder auf den KVz-AP-Übergabeanschluss und alle überlassenen und bestellten KVz-AP-VDSL des KVz beziehen, an dem die Telekom mit einer Einzelleistung im Verzug ist. Erklärt der KUNDE den Rücktritt bezogen auf alle Einzelleistungen eines KVz, so erlischt das Zugangsverweigerungsrecht gemäß Ziffer 7.1. Soweit die Telekom an dem KVz schon Anschlüsse mit VDSL2-Vectoring beschaltet hat, gilt der Rücktritt mit einer Frist von sechs Monaten. Die Regelungen zur Migration der KVz-TAL auf den KVz-AP-VDSL in Ziffer 9 gelten in diesem Fall entsprechend für die Migration der KVz-AP-VDSL auf die KVz-TAL.“

I.2 Ziffer 9

In Ziffer 9 werden die lit. c) und d) gestrichen und folgender lit. c) eingefügt: „Soweit KUNDE nicht den von der Telekom verwendeten Stecker für das Glasfaser-Zuführungskabel verwenden will, benennt er den gewünschten Steckertyp und stellt diesen der Telekom rechtzeitig vor der Bereitstellung des Glasfaser-Zuführungskabels zur Verfügung.“
Der Satz nach lit. e) wird wie folgt neu gefasst: „Der Migrationstermin wird auf den ersten Werktag nach dem Ende der Vorankündigungsfrist oder einen Werktag bis zu zwei Monate davor gelegt.“
Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
In Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: „Soweit möglich wird KUNDE die Migration der KVz-TAL auf den KVz-AP-VDSL bis zu drei Monate vor der Migration beauftragen, ein späterer Auftrag ist in der Frist der Ziffer 1.3.1 der Anhang A – Leistungsbeschreibung KVz-AP-VDSL zulässig. Die Telekom wird die Migration der bestehenden KVz-TAL auf den KVz-AP taggleich, wie im Anbieterwechselprozess, durchführen.“
Absatz 7 wird gestrichen.
Der letzte Absatz wird wie folgt neu gefasst: „Sollte zum Migrationstermin das Glasfaser-Zuführungskabel nicht in Betrieb sein, darf die Telekom die KVz-TAL nur umschalten, wenn dies auf der mangelnden Mitwirkung des KUNDEN beruht. Die Produktbereitstellung KVz-AP bleibt in diesem Fall so lange wirkungslos, bis das Glasfaser-Zuführungskabel durch KUNDE in Betrieb genommen wird.“

I.3 Ziffer 13

In Ziffer 13.3 wird der Verweis auf „Ziff. 12.4“ durch „Ziff. 12.3“ ersetzt.

II. Anhang A – Leistungsbeschreibung KVz-AP-VDSL

In Ziffer 1.1 wird der Wert „97 %“ durch den Wert „98,5 %“ ersetzt.
In Ziffer 1.3.1 letzter Absatz werden die Frist von „sechs Werktagen“ auf „fünf Werktage“ und die Frist von „15 Werktagen“ auf „sieben Werktage“ verkürzt sowie folgender Satz neu angefügt: „Die Bereitstellungsfrist findet keine Anwendung, wenn für die Bereitstellung der Einbau einer weiteren Portkarte erforderlich ist.“
In Ziffer 1.3.5 Absatz 2 werden die Wörter „der Hälfe des“ durch das Wort „dem“ ersetzt sowie folgende Sätze angefügt: „Überschreitet die Telekom die Bereitstellungsfrist gemäß Ziffer 1.3.1, fällt eine Schadenspauschale für jeden überschritten Werktag an; von Werktag eins bis zehn in Höhe von je 10 % des TAL-Bereitstellungsentgelts „Übernahme ohne Arbeiten beim Endkunden“ der CuDA 2Dr und ab dem elften Werktag jeweils 5 % dieses Entgeltes.“
In Ziffer 1.3.5 Absatz 4 werden hinter dem Wort „Bereitstellungstermins“ die Wörter „oder der Überschreitung der Bereitstellungsfrist“ eingefügt.
In Ziffer 1.3.5 wird folgender Absatz angefügt: „Die Telekom stellt sicher, dass bei einer entsprechenden Mitwirkung des KUNDEN bei einem Anbieter- oder Produktwechsel von einer HVt-TAL, KVz-TAL oder einem IP-BSA-xDSL auf einen KVz-AP-VDSL oder in umgekehrter Richtung ein reibungsloser Wechsel entsprechend der in der „Vereinbarung zum Anbieter- und/oder Produktwechsel bei Nutzung der WITA Schnittstelle“ geregelten Qualität erfolgt. Der KUNDE wird insbesondere bei der Bestellung auf den Anbieter- bzw. Produktwechsel hinweisen.“

III. Anhang A – Leistungsbeschreibung KVz-AP-Übergabeanschluss

In Ziffer 1 Absatz 3 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: „Die Telekom gewährleistet, dass der Transport in einer Qualität erfolgt, die dem KUNDEN ein Angebot aller gängigen QoS-Klassen für Geschäfts- und Endkundenangebote über VDSL-Vectoring-Anschlüsse ermöglicht.“
Ziffer 1.3 wird wie folgt neu gefasst: „Die erstmalige Bereitstellung des KVz-AP-Übergabeanschlusses erfolgt gemäß Ziffer 9 des Hauptvertrages. Der KVz-AP-Übergabeanschluss besteht aus der Schnittstelle am xDSL-Access Node der Telekom und dem Glasfaser-Zuführungskabel von dieser Schnittstelle zum MFG des KUNDEN.
Eine Änderung der Bandbreite des KVz-AP-Übergabeanschlusses erfolgt in gegenseitiger Absprache der beiden Parteien. Soweit der vom KUNDEN gewünschte Bereitstellungstermin nicht später liegt, erfolgt die Bereitstellung innerhalb eines Monats. Der KUNDE ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet.“

D. Der von der Betroffenen aufgrund der ersten Teilentscheidung vom 25.02.2014 überarbeitete Entwurf einer „Vereinbarung zum Anbieter- und/oder Produktwechsel bei Nutzung der WITA-Schnittstelle“ in der am 25.03.2014 vorgelegten Fassung wird wie folgt geändert:
In Ziffer 2.4.2 wird folgender Satz angefügt: „Zur Sicherstellung eines reibungslosen PGW werden die Regelungen zur nicht erfolgten Schaltung am Ausführungstrag in Ziffer 3.3 entsprechend angewandt.“
In Anlage 3 b) werden in der Tabelle jeweils die Felder „KUE und NEU“ für die Fälle HVt-TALKVz-TAL und KVz-TALHVt-TAL durch „PWG“ ersetzt und nach der Tabelle folgender Satz eingefügt: „Bis zur vollständigen Umsetzung in der WITA erfolgt der PWG von der KVz- auf die HVt-TAL und der HVt- auf die KVz-TAL in dem das Feld „Projektkenner“ mit „KVz HVt“ bzw. „HVt KVz“ befüllt wird und das TAL-Kündigungsformblatt dem Auftrag als Anhang beigefügt wird.“

E. Die Mindestlaufzeit des Standardangebotes endet am 31.12.2014.


BK3d-13/056

Standardangebot und Dokumentenübersicht

Stand: 30.07.2014

Mastodon