BK3-13-062
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
Antrag der Vodafone GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die Vodafone GmbH hat mit Schreiben vom 20.11.2013 den o.g. Entgeltantrag gestellt.
Sie beantragt:
I.
Die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen Vodafone-B.1 Tarifzone I - "Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone bei Zusammenschaltung auf der untersten Netzkopplungsebene" - werden auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung zur Telekom Deutschland GmbH genehmigt mit der Maßgabe, dass die Entgelte gegenüber Vodafone in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte für die Leistung Telekom B.1 Tarifzone I in Höhe von derzeit 0,0036 €/Min (Haupttarif) und 0,0025 €/Min (Nebentarif), bis zum 30.11.2014 genehmigt werden.
Zur Vermeidung wirtschaftlicher und rechtlicher Nachteile als Folge der erstmaligen vorherigen Genehmigungspflicht für das Festnetzterminierungsentgelt beantragt Vodafone zudem:
II.
Die von der Antragstellerin gemäß Ziffer I. beantragten Entgelte werden gemäß § 130 TKG mit Wirkung ab dem 20.11.2013 (Zustellung der Regulierungsverfügung), jedoch unabhängig von der der jeweiligen Terminierungsleistung zugrunde liegenden Tarifzone vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache angeordnet bzw. genehmigt.
Für zwei IP- Testzusammenschaltungen beantragt sie:
I.
Die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen Vodafone-NGN-B.1
- "Verbindungen in das IP-basierte Telekommunikationsnetz (NGN) von Vodafone" – werden auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung zur Telekom Deutschland GmbH genehmigt mit der Maßgabe, dass die Entgelte gegenüber Vodafone in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte für die Leistung Telekom N-B.1 in Höhe von derzeit 0,0036 €/Min (Haupttarif) und 0,0025 €/Min (Nebentarif) bis zum 30.11.2014 genehmigt werden.
Zur Vermeidung wirtschaftlicher und rechtlicher Nachteile als Folge der erstmaligen vorherigen Genehmigungspflicht für das Festnetzterminierungsentgelt beantragt Vodafone zudem:
II.
Die von der Antragstellerin gemäß Ziffer I. beantragten Entgelte werden gemäß § 130 TKG mit Wirkung ab dem 20.11.2013 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache angeordnet bzw. genehmigt.
BK3g-13/062
Stand: 25.11.2013