BK3-13-062
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1
Antrag der Vodafone GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin; hier: Tenor der Entgeltgenehmigung
In dem o.g. Entgeltgenehmigungsverfahren BK3g-13/062 hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 15.01.2015 beschlossen:
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 20.11.2013 wie folgt genehmigt:
a) Für die Leistung Vodafone-B.1 (technologieneutral)
Bereich | Haupttarif werktags (Montag-Freitag) 09.00 Uhr - 18.00 Uhr €/Min | Nebentarif werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr €/Min |
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Tarifzone I | 0,0036 | 0,0025 |
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der Zentralen Portierungsdatenbank eine Portierungskennung der Antragstellerin zugewiesen ist und die in den Einzugsbereich des jeweiligen Zusammenschaltungspunktes fällt.
Bereich | Haupttarif werktags (Montag-Freitag) 09.00 Uhr - 18.00 Uhr €/Min | Nebentarif werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr €/Min |
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Tarifzone I | 0,0036 | 0,0025 |
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, den in der Zentralen Portierungsdatenbank eine Portierungskennung eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet sind.
Bereich | Haupttarif werktags (Montag-Freitag) 09.00 Uhr - 18.00 Uhr €/Min | Nebentarif werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr €/Min |
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Tarifzone I | 0,0036 | 0,0025 |
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der Zentralen Portierungsdatenbank eine IP-Portierungskennung der Antragstellerin oder eines Anbieters ohne eigenes Netz zuge-wiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet ist.
2. Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist befristet bis zum 30.11.2014.
3. Die Entgeltgenehmigung nach Ziffer 1 ergeht mit den Auflagen, dass die Antragstellerin Zugangsnachfragern
b) offen legt, welche Portierungskennungen eines Anbieters ohne eigenes Netz direkt in ihrem Netz erreicht werden können.
BK3g-13/062
Stand: 19.01.2015