BK3-13-063
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
Antrag der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG hat mit Schreiben vom 20.11.2013 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
I. Entgelte für Anrufzustellungen
1. für die Anrufzustellung mit lokaler Anrufweiterleitung in das öffentliche Telefonnetz mit der Kennung D019 (im folgenden D019-Netz) über eine PSTN-Zusammenschaltung am D019-Netz (Telefonica D019-B.1 TZ I) Entgelte in Höhe von
Haupttarif werktags 09.00 - 18.00 Uhr | Nebentarif werktags 18.00 - 09.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und bundesein- heitlichen Feiertagen von 00.00 - 24.00 Uhr |
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0,0053 €/Min | 0,0037 €/Min. |
zu genehmigen;
2. für die Anrufzustellung mit lokaler Anrufweiterleitung in das öffentliche Telefonnetz mit der Kennung D061 (im folgenden D061-Netz) über eine IP-Zusammenschaltung am D061-Netz (Telefonica D061-N-B.1) Entgelte in Höhe von
Haupttarif werktags 09.00 – 18.00 Uhr | Nebentarif werktags 18.00 – 09.00 Uhr sowie an von 00.00 – 24.00 Uhr |
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0,0053 €/Min | 0,0037 €/Min. |
zu genehmigen;
II. Technologiekonforme Übergabe
3. festzustellen, dass die Terminierung in das D061 -Netz technologiekonform ausgestaltet ist mit der Folge, dass die Entgelte für Verbindungsleistungen auf die Anschlüsse im D061-Netz bei einer Übergabe über PSTN Zusammenschaltungen am D061-Netz nicht genehmigungspflichtig sind;
4. hilfsweise zu Ziffer 3.:
für den Fall, dass die Übergabe in das D061-Netz nicht als technologiekonform gewertet wird, für die Anrufzustellung mit lokaler Anrufweiterleitung in das 0061-Netz über eine PSTN-Zusammenschaltung am D061-Netz (Telefonica D061 -B.1 TZ I) Entgelte in Höhe von
Haupttarif werktags 09.00 – 18.00 Uhr | Nebentarif werktags 18.00 – 09.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und bundesein- heitlichen Feiertagen von 00.00 – 24.00 Uhr |
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0,0053 €/Min | 0,0037 €/Min. |
III. Verbindungen zwischen D019- und D061-Netz
5. festzustellen , dass die für die Anrufzustellung (Telefonica 0019-B.1 TZ I sowie Telefonica 0061-NB.l und - soweit genehmigt - die Leistung 0061-B.l TZ I) genehmigten Entgelte nicht für die Fälle gelten, dass eine Verbindung über eine Zusammenschaltung am D019-Netz der Antragstellerin zur Anrufzustellung in das D061 -Netz des Antragstellers übergeben wird oder umgekehrt;
6. hilfsweise zu Ziffer 5 und ggf. Ziffer 3.:
für die Anrufzustellung mit lokaler Anrufweiterleitung in das D019-Netz über eine Zusammenschaltung am D061-Netz ("Telefonica D061/D019-B.l") sowie für die Anrufzustellung mit lokaler Anrufweiterleitung in das D061-Netz über eine Zusammenschaltung am D019-Netz ("Telefonica D019/D061-B.1 ") Entgelte in Höhe von
Haupttarif werktags 09.00 – 18.00 Uhr | Nebentarif werktags 18.00 – 09.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und bundesein- heitlichen Feiertagen von 00.00 – 24.00 Uhr |
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0,0053 €/Min | 0,0037 €/Min. |
IV. Zusammenschaltungspunkte bei PSTN-Zusammenschaltung
7. für PSTN-Zusammenschaltungen festzustellen, dass die Entgelte für die Anrufzustellung gemäß Ziffer 1 und, soweit genehmigt, Ziffer 4 und Ziffer 6 für sämtliche Verbindungen in das Netz immer dann Anwendung finden, wenn einer der Zusammenschaltungspunkte in dem Netz der Antragstellerin erschlossen ist, in das der Anruf zugestellt werden soll; dies unter der Bedingung, dass die Bundesnetzagentur für den maßgeblichen Zeitraum dieselbe Zusammenschaltungsstruktur auch ihren Entgeltgenehmigungen für Anrufzustellungen gegenüber allen anderen Festnetzbetreibern mit Ausnahme von Telekom Deutschland GmbH zugrunde legt;
8. hilfsweise zu Ziffer 7.
sowie für den Fall, dass bei einer PSTN-Zusammenschaltung das Entgelt für die Anrufzustellung gemäß Ziffer 1 und, soweit genehmigt, Ziffer 4 und Ziffer 6 nur Anwendung findet, wenn eine Zusammenschaltung in dem Einzugsbereich besteht, dem die angerufene Rufnummer in der Zusammenschaltungsstruktur der Antragstellerin zugeordnet ist, festzustellen,
a. dass für lokale Anrufzustellungen in das D019 Netz der Antragstellerin eine Netzstruktur mit 6 Zusammenschaltungspunkten zugrunde zu legen ist, d.h. die genehmigten Entgelte für die AnrufsteIlung in das D019-Netz der Antragstellerin nur Anwendung finden, wenn eine Zusammenschaltung in demjenigen von insgesamt 6 Einzugsbereichen besteht, dem die angerufene Rufnummer in der Zusammenschaltungsstruktur des D019-Netzes der Antragstellerin zugeordnet ist;
b. sowie weiter für den Fall, dass keine technologiekonforme Übergabe im D061 Netz anerkannt wird, festzustellen,
dass für lokale Anrufzustellungen in das D061 Netz der Antragstellerin eine Netzstruktur mit 106 Zusammenschaltungspunkten zugrunde zu legen ist, d.h. die genehmigten Entgelte für die Anrufsteilung in das 0061-Netz der Antragstellerin nur Anwendung finden, wenn eine Zusammenschaltung in demjenigen von insgesamt 106 Einzugsbereichen besteht, dem die angerufene Rufnummer in der Zusammenschaltungsstruktur des D061-Netzes der Antragstellerin zugeordnet ist;
c. dass bei der Zusammenschaltung eines der Netze der Antragstellerin mit anderen Netzbetreibern den Entgelten für die Anrufzustellung bei der Netzbetreiber die Zusammenschaltungsstruktur desjenigen Netzbetreibers mit der geringeren Höchstzahl an Zusammenschaltungspunkten zugrunde zu legen ist, d.h. die genehmigten Entgelte für die Anrufsteilung finden bei der Anrufzustellung in eines der Netze der Antragstellerin und in das Netz des Zusammenschaltungspartners immer dann Anwendung, wenn eine Zusammenschaltung in dem Einzugsbereich besteht, dem die angerufene Rufnummer in der Zusammenschaltungsstruktur des Netzbetreibers mit der geringeren Höchstzahl an Zusammenschaltungspunkten zugeordnet ist;
Weiter hilfsweise zu c) festzustellen,
dass bei der Zusammenschaltung eines der Netze der Antragstellerin mit anderen Netzbetreibern den Entgelten für die Anrufzustellung beider Netzbetreiber die Zusammenschaltungsstruktur desjenigen Netzbetreibers mit der höheren Höchstzahl an Zusammenschaltungspunkten zugrunde zu legen ist, d.h. die genehmigten Entgelte für die Anrufsteilung finden bei der Anrufzustellung in eines der Netze der Antragstellerin und in das Netz des Zusammenschaltungspartners immer dann Anwendung, wenn eine Zusammenschaltung in dem Einzugsbereich besteht, dem die angerufene Rufnummer in der Zusammenschaltungsstruktur des Netzbetreibers mit der höheren Höchstzahl an Zusammenschaltungspunkten zugeordnet ist;
V. Zusammenschaltungspunkte bei IP-Zusammenschaltung
9. für die IP-Zusammenschaltung mit dem Netz D061 der Antragstellerin festzustellen, dass bei Anrufsteilung in das Netz des Zusammenschaltungspartners auf Basis einer PSTN-Zusammenschaltung unabhängig von der Anzahl der von der Antragstellerin erschlossenen Zusammenschaltungspunkte die Übergabe als auf der untersten Netzebene vorgenommen gilt, wobei dies nur dann zur Anwendung kommt, wenn für die Anrufzustellung im Netz des Zusammenschaltungspartners technologieneutrale Übergabe vereinbart ist oder bei Vereinbarung der technologiekonformen Übergabe die Zielrufnummer im Netz des Zusammenschaltungspartners einer Portierungskennung für leitungsvermittelnde Teilnehmeranschlüsse zugeordnet ist.
VI. Entgelte für Infrastrukturleistungen
10. für die Zusammenschaltung über Interconnection-Anschlüsse mit PSTN-Technologie in den Varianten Physical-Colocation und Customer Sited:
Position | Leistungsbezeichnung | Entgelte |
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1. | Einmalige Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s | 483,20 € |
2. | Jährliche Überlassungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von einem Jahr | 764,22 € |
3. | Jährliches Überlassungsentgelt Zentraler Zeichengabe Kanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von einem Jahr | 331,65 € |
Position | Leistungsbezeichnung | Entgelte |
---|---|---|
4.1 | Entstörung mit Störungsursache außerhalb des Verantwortungsbereiches der Telefonica | nach Aufwand |
4.2 | Sonderbauweise (Mehrkosten gegenüber der Standardinstallation), | nach Aufwand |
Position | Leistungsbezeichnung | Entgelte |
---|---|---|
5.1 | Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrswegelenkung und -registierung | nach Aufwand |
5.2 | Durchführung von Zusammenschaltungs- und InteroperabiIitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung) | nach Aufwand |
zu genehmigen.
11. für Kollokation bei einer PSTN- oder IP-Zusammenschaltung:
Position | Leistungsbezeichnung | Entgelte |
---|---|---|
1. | Bereitstellung von Kollokationsflächen | nach Aufwand |
2. | Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandführung, Zutritt zu Kollokationsbereich) | nach Aufwand |
VII. Befristung und Widerrufsvorbehalt
12. die Genehmigungen für die Entgelte für Anrufzustellungen nach den Ziffern 1 und 2 sowie, soweit Genehmigungen erteilt werden, nach Ziffer 4 bis 30.11.2014 zu befristen und unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass im Verhältnis zur Antragstellerin die Genehmigung BK3c-12/089 der Bundesnetzagentur vom 30.08.2013 der Entgelte für die Leistungen Telekom•B.l (Tarifzone I) und Telekom-N-B.l der Telekom Deutschland GmbH aufgehoben und durch eine neue Genehmigung hiervon abweichender Entgelte ersetzt wird.
BK3g-13/063
Stand: 25.11.2013