BK3-13-066 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Versatel BreisNet GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die Versatel BreisNet GmbH hat mit Schreiben vom 25.11.2013 den o.g. Entgeltantrag gestellt.
Sie beantragt:

1. Den Antragstellerinnen für die Erbringung von Terminierungsleistungen betreffend Verbindungen zu Telefonanschlüssen in ihrem PSTN-/ISDN-Netz, die ihnen PSTN-basiert auf unterster Netzkopplungsebene übergeben werden (Versatel-P-B.1 TZ I [PSTN) die von der Telekom Deutschland GmbH (TDG) im Verfahren BK3-12/089 für die entsprechende Leistung (Telekom-B.1 TZ I [PSTN]) beantragten Entgelte (0,0053 €/Minute "Peak" und 0,0037 €/Minute "Off-Peak"): zu genehmigen.

2. Der Antragstellerin zu 1 für die Erbringung von Terminierungsleistungen betreffend Verbindungen zu Telefonanschlüssen in ihrem NGN-Netz, die ihr NGN-basiert übergeben werden (Versatel-N-B,1 [NGN]) die von der TDG im Verfahren BK3-12/089 für die entsprechende Leistung (Telekom-N-B.1 [NGN]) beantragten Entgelte (0,0053 €/Minute "Peak" und 0,0037 €/Minute "Off-Peak") zu genehmigen.

3. Den Antragstellerinnen für die im folgenden aufgeführten Zugangsleistungen (Ziffer 1.1 und 1.3 der Regulierungsverfügung) im Zusammenhang mit der zu erbringenden Terminierungsleistung zu Telefonanschlüssen im PSTN/lSDN-Netz die von TDG im Verfahren BK3c-13/052 für die entsprechenden Leistungen beantragten Entgelte bzw. Entgelte nach Aufwand zu genehmigen:

a. Entgelte für ICAs Physical Collocation

Entgelte für Interconnectionanschlüsse (Intra-Building-Abschnitte)
LeistungsbezeichnungEntgelt
Bereitstellung, einmalig je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt544,11 €
Überlassung, jährlich je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt1.262,55 €
b. Entgelte für den Zentralen Zeichengabekanal
LeistungsbezeichnungEntgelt
Überlassung Zeichengabekanal, jährlich471,14 €

c. Sonstige Entgelte

Entgelte für Konfigurationsmaßnahmen
LeistungsbezeichnungEntgelt
Systemtechnische Einrichtung der Zusammenschaltung, insbesondere durch Einrichtung, Änderung oder Aufhebung der Verkehrslenkungnach Aufwand
Entgelte für Kollokationsleistungen
LeistungsbezeichnungEntgelt
Bereitstellung von Kollokationsflächenach Aufwand
Überlassung von Kollokationsfläche (Raummiete, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zum Kollokationsbereich)nach Aufwand
Entgelte für Tests
LeistungsbezeichnungEntgelt
Durchführung von Zusammenschaltungstests, Stornierung von Testfensternnach Aufwand
Entgelte für Entstörung
LeistungsbezeichnungEntgelt
Entstörung mit Störungsursache außerhalb des Verantwortungsbereiches von Versatelnach Aufwand


4. Der Antragstellerin zu 1 für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der zu erbringenden Terminierungsleistung zu Telefonanschlüssen im NGN-Netz folgende Entgelte zu genehmigen:

Entgelte für Konfigurationsmaßnahmen
LeistungsbezeichnungEntgelt
Systemtechnische Einrichtung der Zusammenschaltung, insbesondere durch Einrichtung, Änderung oder Aufhebung der Verkehrslenkungnach Aufwand
Entgelte für Kollokationsleistungen
LeistungsbezeichnungEntgelt
Bereitstellung von Kollokationsflächenach Aufwand
Überlassung von Kollokationsfläche (Raummiete, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zum Kollokationsbereich)nach Aufwand
Entgelte für Tests
LeistungsbezeichnungEntgelt
Durchführung von Zusammenschaltungstests, Stornierung von Testfensternnach Aufwand
Entgelte für Entstörung
LeistungsbezeichnungEntgelt
Entstörung mit Störungsursache außerhalb des Verantwortungsbereiches von Versatelnach Aufwand


5. Den Antragstellerinnen die unter Ziffer 1 und der Antragsstellerin zu 1 die unter Ziffer 2 beantragten Entgelte gemäß § 130 i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 1 TKG ab In-Kraft-Treten der Vorabgenehmigungspflicht als Sicherungsmaßnahme vorläufig bis zum Abschluss des (vorläufigen) Genehmigungsverfahrens zu genehmigen, wobei sich die vorläufige Genehmigung auf einen netzweiten Einzugsbereich bezieht.


BK3g-13/066

Stand: 05.12.2013

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