BK3-13-077
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;
Antrag der multiConnect GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
hier: Tenor der Entgeltgenehmigung
In dem o.g. Entgeltgenehmigungsverfahren BK3g-13/077 hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 15.01.2015 beschlossen:
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 20.11.2013 wie folgt genehmigt:
a) Für die Leistung multiConnect-B.1 (technologieneutral)
Bereich | Haupttarif €/Min | Nebentarif €/Min |
---|---|---|
Tarifzone I | 0,0036 | 0,0025 |
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der Zentralen Portierungsdatenbank eine Portierungskennung der Antragstellerin zugewiesen ist und die in den Einzugsbereich des jeweiligen Zusammenschaltungspunktes fällt.
Haupttarif €/Min | Nebentarif €/Min |
---|---|
0,0036 | 0,0025 |
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, den in der Zentralen Portierungsdatenbank eine Portierungskennung eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der An-tragstellerin geschaltet sind.
Haupttarif €/Min | Nebentarif €/Min |
---|---|
0,0037 | 0,0026 |
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen im Netz der Antragstellerin.
2. Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist befristet bis zum 30.11.2014.
3. Die Entgeltgenehmigung nach Ziffer 1 ergeht mit den Auflagen, dass die Antragstellerin Zugangsnachfragern
a) auf Anfrage Auskunft über den Anteil an über NGN angebundenen Anschlüssen in ihrem Netz gibt und
b) offen legt, welche Portierungskennungen eines Anbieters ohne eigenes Netz direkt in ihrem Netz erreicht werden können.
4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3g-13/077
Stand: 21.01.2015