BK3-13-079
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG
Antrag der EWE TEL GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die EWE TEL GmbH hat mit Schreiben vom 27.11.2013 den o.g. Entgeltantrag gestellt.
Sie beantragt:
- der Antragstellerin für die Erbringung von Terminierungsleistungen EWE-B.1 auf der untersten Netzkoppelungsebene für Zusammenschaltungen mit PSTN/ISDN-Netzen gemäß Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) Entgelte entsprechend der im Verfahren BK3-12-089 von Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte von 0,0053 EUR/Minute (Peak-Tarif) und 0,0037 EUR/Minute (Off-peak-Tarif) zu genehmigen;
- der Antragstellerin für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Terminierungsleistungen EWE-B.1 auf der untersten Netzkoppelungsebene für Zusammenschaltungen mit PSTN/ISDN-Netzen gemäß Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) Entgelte entsprechend den in Anlage 2 (Entgelte) im Einzelnen aufgeführten Entgeltpositionen zu genehmigen, wobei diese den von der Telekom Deutschland GmbH zuletzt beantragten Entgelte entsprechen. Sollten neuere Entgeltanträge der Telekom Deutschland GmbH an die Stelle der genannten Anträge treten, wird die Genehmigung im Umfang der neueren Entgeltanträge beantragt;
- der Antragstellerin höhere Entgelte als die ohne Anerkennung von leistungsspezifischen Risiken für Investitionen in Netze der nächsten Generation festzulegenden Entgelte dann zu genehmigen, soweit diese Risiken im Rahmen einer anderen Entgeltgenehmigung anerkannt wurden und vergleichbare Risiken für die Investitionen der Antragstellerin bestehen;
- die Entgeltgenehmigungen rückwirkend ab der Zustellung der Regulierungsverfügung und damit ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltgenehmigungspflicht zu erlassen und bis zum 30.11.2014 zu befristen;
- der Antragstellerin vorläufig als Sicherungsmaßnahme bis zum Abschluss des Entgeltgenehmigungsverfahrens im Wege einer vorläufigen Anordnung gem. § 130 TKG Entgelte für Terminierungsleistungen EWE-B.1 in Höhe des gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgeltes Telekom-B.1 zu genehmigen, wobei sich die Genehmigung auf einen netzweiten Einzugsbereich bezieht.
BK3g-13/079
Stand: 13.12.2013