BK3-13-086 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;

Antrag der Daten- und Telekommunikations- GmbH Dessau auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
hier: Tenor der Entgeltgenehmigung

In dem o.g. Entgeltgenehmigungsverfahren BK3g-13/086 hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 15.01.2015 beschlossen:

1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 20.11.2013 wie folgt geneh-migt:


Für die Leistung Datel-B.1 (technologiekonform)

Haupttarif
werktags (Montag-Freitag)
09.00 Uhr - 18.00 Uhr

€/Min

Nebentarif
werktags 18.00 - 09.00 Uhr;
sowie an Samstagen, Sonntagen
und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr
€/Min
0,00360,0025

Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der Zentralen Portierungsdatenbank eine PSTN-Portierungskennung der Antragstellerin zugewiesen ist.

2. Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist befristet bis zum 30.11.2014.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Antrag und Dokumentenübersicht

Stand: 21.01.2015

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