BK3-13-100
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG
Antrag der envia TEL GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die envia TEL GmbH hat mit Schreiben vom 11.12.2013 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Regulierungsverfügung (nach unserer Fristberechnung der 23.11.2013 als erstem Folgetag nach der Zustellung, hilfsweise ab 22.11.2013) wie folgt zu genehmigen:
Für die Terminierungsleistung envia TEL-B.1 sowie envia TEL-N-B.1 gemäß Ziffer I. der jeweiligen Leistungsbeschreibung (Anlage 2 und Anlage 3):
Genehmigte Entgelte Bereich Peak-Tarif Off-Peak-Tarif Tarifzone I 0,0036 €/Min 0,0025 €/Min
Für Zugangsleistungen / Infrastrukturleistungen im Zusammenhang mit der Terminierungsleistung gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung (Anlage 2):
1. Entgelte für Intra-Building-Abschnitte Position Leistung Entgelte 1.1 Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s 483,55 € 1.2 Jährliches Überlassungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 MBit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr 621,92 € 2. Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle Position Leistung Entgelte 2.1 Jährliches Überlassungsentgelte für den zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr 208,54 €
- Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. und 2. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, envia TEL nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung gleichfalls dieses höhere Entgelt zu genehmigen.
- Die Genehmigung der Entgelte zu 1. ist bis zum 30.11.2014 befristet. Die Genehmigung der Entgelte zu 2. ist bis zum 30.11.2016 befristet.
- Die unter 1. beantragten Entgelte gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen.
BK3g-13/100
Stand: 17.12.2013