BK3-13-112
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG;
Antrag der netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation mbH auf Genehmigung der Entgelte für Infrastrukturleistungen
Die netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation mbH hat mit Schreiben vom 19.12.2013 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung in das Telefonnetz der Antragstellerin nach Maßgabe der Anlage ASt 2- Leistungsbeschreibung Interconnection-Anschluss für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 30.11.2014 in folgender Höhe zu genehmigen:
I. Entgelte für Zugangsleistungen
Position | Leistung | Entgelt |
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1.1 | Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s | 483,20 € |
1.2 | Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 764,22 € |
Position | Leistung | Entgelt |
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2.1 | Jährliches Überlassungsentgelte für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 331,65 € |
Position | Leistung | Entgelt |
---|---|---|
3.1 | Bereitstellung von Kollokationsflächen | nach Aufwand |
3.2 | Bereitstellung der Hauseinführung und die Führung des Weiterführungskabels und des Verbindungskabels | nach Aufwand |
3.3 | Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich) | nach Aufwand |
Position | Leistung | Entgelt |
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4.1 | Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrslenkung und –registrierung) | nach Aufwand |
4.2 | Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstest (einschließlich Anmietung einer Testumgebung) | nach Aufwand |
4.3 | Jährlicher Aufwand für das Betreiben, Warten und Entstören für die Zusammenschaltung | nach Aufwand |
II. Genehmigungsvorbehalt
Darüber hinaus wird beantragt: Die Genehmigung der unter Ziffer I beantragten Entgelte ist auflösend bedingt für den Fall, dass die Genehmigungspflicht der jeweiligen Entgelte entfällt.
BK3g-13/112
Stand: 07.01.2014