BK3-13-112 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG;

Antrag der netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation mbH auf Genehmigung der Entgelte für Infrastrukturleistungen

Die netzquadrat Gesellschaft für Telekommunikation mbH hat mit Schreiben vom 19.12.2013 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung in das Telefonnetz der Antragstellerin nach Maßgabe der Anlage ASt 2- Leistungsbeschreibung Interconnection-Anschluss für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 30.11.2014 in folgender Höhe zu genehmigen:

I. Entgelte für Zugangsleistungen

1. Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
PositionLeistungEntgelt
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelte je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s483,20 €
1.2Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr764,22 €
2. Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
PositionLeistungEntgelt
2.1Jährliches Überlassungsentgelte für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr331,65 €
3. Entgelte für Kollokationsleistungen
PositionLeistungEntgelt
3.1Bereitstellung von Kollokationsflächennach Aufwand
3.2Bereitstellung der Hauseinführung und die Führung des Weiterführungskabels und des Verbindungskabelsnach Aufwand
3.3Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich)nach Aufwand
4. Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
PositionLeistungEntgelt
4.1Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrslenkung und –registrierung)nach Aufwand
4.2Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstest (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)nach Aufwand
4.3Jährlicher Aufwand für das Betreiben, Warten und Entstören für die Zusammenschaltungnach Aufwand



II. Genehmigungsvorbehalt

Darüber hinaus wird beantragt: Die Genehmigung der unter Ziffer I beantragten Entgelte ist auflösend bedingt für den Fall, dass die Genehmigungspflicht der jeweiligen Entgelte entfällt.


BK3g-13/112

Entscheidung

Stand: 07.01.2014

Mastodon