BK3-14-006
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)
§ 35 Abs. 6 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der sipgate Wireless GmbH wegen Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen im virtuellen Mobilfunknetz
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 06.03.2014 folgende Entgeltgenehmigung erlassen:
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im virtuellen Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 03.02.2014 wie folgt genehmigt:
2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 03.02.2014 wie folgt genehmigt:
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
1.1 | Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s | 483,20 Euro |
1.2 | Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 764,22 Euro |
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
2.1 | Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 331,65 Euro |
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
3.1 | Bereitstellung von Kollokationsflächen | Nach Aufwand |
3.2 | Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich) | Nach Aufwand |
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
4.1 | Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und –registrierung) | Nach Aufwand |
4.2 | Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung) | Nach Aufwand |
3. Die Genehmigungen nach Ziffern 1. und 2. sind befristet bis zum 30.11.2014.
4. Die Genehmigungen nach Ziffern 1. und 2. stehen unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG nicht unerheblich ändern sollten.
5. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass ein nicht unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer Luftschnittstelle erbracht werden sollte.
6. Der Antrag wird im Übrigen abgelehnt.
BK 3b-14/006
BK3-14-006_Beschluss (pdf, 126 KB)
Stand: 27.10.2014