BK3-14-018
Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss
§§ 10 und 24 VwVfG
Antrag der EWE TEL GmbH auf Zugangsanordnung;
hier: Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten vorhandener Telekominfrastruktur zur Erreichung der Breitbandziele insbesondere im ländlichen Raum gemäß § 25 Abs. 1 und 5 TKG
Die EWE TEL GmbH hat mit Schreiben vom 09.05.2014 einen Antrag auf Zugangsanordnung gem. § 25 TKG gegen die Telekom Deutschland GmbH, betreffend den Zugang zur TAL eingereicht.
Darin beantragt sie folgende Regelungen im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu beschließen:
Die Antragsgegnerin errichtet zur Ermöglichung eines DSL-Ausbaus durch die Antragstellerin für die Zwecke der Erreichung der Breitbandziele einen Kabelverzweiger (KVz) auf dem Verzweigerkabel, wenn vom vorgelagerten Zugangspunkt (KVz) eine Realisierung von 30 Mbit/s oder weniger für den Download und 5 Mbit/s oder weniger für den Upload für alle am vorgelagerten KVz abgeschlossenen Teilnehmeranschlussleitungen aufgrund der Länge der Teilnehmeranschlussleitungen mit VDSL 2 (H18) nicht möglich ist. Weitere Voraussetzung für die Errichtung ist, dass zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung keine Kollokation oder nur eine Kollokation durch die Antragstellerin selbst am vorgelagerten KVz besteht und kein weiterer Zugangsnachfrager zu einem Angebot einer weiteren Kollokation am vorgelagerten KVz aufgefordert oder eine solche Kollokation bestellt hat.
Die Antragsgegnerin errichtet zur Ermöglichung eines DSL-Ausbaus durch die Antragstellerin für die Zwecke der Erreichung der Breitbandziele einen Schaltverteiler auf den Hauptkabeln einer Kabeltrasse, wenn die von der Antragstellerin gewünschte Schnittstelle mehr als 550 Meter Hauptkabellänge (VDSL 2 Nahbereich) vom betreffenden HVt entfernt liegt. Weitere Voraussetzung für die Errichtung ist, dass zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung keine Kollokation oder nur eine Kollokation der Antragstellerin selbst an den zu versorgenden KVz besteht und kein weiterer Zugangsnachfrager zu einem Angebot einer Kollokation an den zu versorgenden KVz aufgefordert oder eine solche Kollokation bestellt hat.
Die Antragsgegnerin legt Verzweigerkabel oder Hausanschlüsse zur Ermöglichung des DSL-Ausbaus durch die Antragstellerin innerhalb eines Ortsnetzes um, wenn die Verzweigerkabel oder Hausanschlüsse zu einem von der Lage der Anschlüsse her entfernteren KVz führen, ein zum Verzweigerkabel näherer KVz aber vorhanden ist und durch den Verlauf der Verzweigerkabel oder Hausanschlüsse das Umlegen mit angemessenem technischen und baulichen Aufwand möglich ist. Die technisch und baulich möglichen Maßnahmen werden jeweils im Einzelfall zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin als Projekt vereinbart und der Antragstellerin im Falle der Projektdurchführung nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Die Antragsgegnerin nimmt zur Ermöglichung des DSL-Ausbaus durch die Antragstellerin eine Einspeisung von hochbitratigen DSL-Signalen entgegen der Signalrichtung vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
• wenn kurze Strecken im Haupt- oder Verzweigerkabel von max. 25 Meter paralleler Leitungsführung von Signalen mit entgegengesetzter Übertragungsrichtung überwunden werden sollen und eine unzulässige Beeinflussung der anderen Signale im Kabel durch die Kürze der entgegengesetzten Einspeisung ausgeschlossen werden kann oder an der zu versorgenden Adresse bereits eine Kabeldämpfung ab HVt von größer oder gleich 75 dB bei 1 MHz vorliegt und damit eine mögliche Störung schützenswerter hochbitratiger Signale ausgeschlossen werden kann.
Die technisch nötigen und möglichen Maßnahmen werden jeweils im Einzelfall zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin als Projekt vereinbart und der Antragstellerin im Falle der Projektdurchführung nach Aufwand in Rechnung gestellt.“
Die vorliegende Anrufung wird gestützt auf die Rechtsgrundlage des § 25 TKG im Zusammenhang mit der Regulierungsverfügung betreffend den Vorleistungsmarkt für den (physischen) Zugang zu Netzinfrastrukturen (einschließlich des gemeinsamen oder vollständig entbündelten Zugangs) an festen Standorten BK 3g-09/085 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anrufung geltenden Fassung sowie dem zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bestehenden Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung einschließlich aller zu diesem Vertrag geschlossenen Ergänzungs- und Zugangsvereinbarungen in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anrufung geltenden Fassungen.
Der Antrag beruft sich hilfsweise auf alle anderen telekommunikationsrechtlichen Rechtsgrundlagen, die nach der Beurteilung der Bundesnetzagentur eine inhaltliche Entscheidung über die vorstehend genannten Anrufungspunkte ermöglichen können, falls nach der Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur eine inhaltliche Entscheidung im Rahmen des § 25 TKG nicht möglich sein sollte. Die hilfsweise Anrufung richtet sich - in nicht abschließender Nennung - insbesondere auf § 21 Abs. 1 TKG, § 70, § 77a, § 77b, § 133 TKG, Art. 4 und 5 der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3e-14/018 geführt.
Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.
Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 06.06.2014, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden.
BK3e-14/018
Stand: 14.05.2014