BK3-14-076
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der mr.next id GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die mr.next id GmbH hat mit Schreiben vom 16.09.2014 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1.1. die in Anlage 3 (Preisliste) aufgeführten Entgelte bis zum 30.11.2016 unter Zugrundelegung der Anlage F – Einzugsbereiche der IC-Zusammenschaltungsvereinbarung der Telekom Deutschland GmbH wie sie zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Entgeltgenehmigungsantrags bei der BNetzA im Extranet der Telekom Deutschland GmbH unter http://www.wholesale-telekom.de, Rubrik Extranet, Netzzusammen-schaltung PSTN/ISDN hinterlegt war, zu genehmigen, soweit sie einer Genehmigungspflicht unterliegen.
1.2. Hilfsweise die in Anlage 3 (Preisliste) aufgeführten Entgelte bis zum 30.11.2016 unter Zugrundelegung der in Anlage 4 unter 4.2. dargestellten eigenen Netzstruktur der Antragstellerin zu genehmigen, soweit sie einer Genehmigungspflicht unterliegen.
2. als vorläufige Sicherungsmaßnahme zur Genehmigung im Rahmen des Entgeltverfahrens im Wege der vorläufigen Anordnung die Entgelte für die Terminierungsleistung für die Leistung mr.next–B.1 ab dem 20.11.2013 gemäß der beiliegenden Anlage 9 (Preisliste vorläufige Anordnung) zu genehmigen.
Die Genehmigung gem. Ziffer 2 Abs.1 soll sich im Wege der vorläufigen Anordnung ausschließlich auf einen netzweiten Einzugsbereich beziehen.
1.2. Hilfsweise die in Anlage 3 (Preisliste) aufgeführten Entgelte bis zum 30.11.2016 unter Zugrundelegung der in Anlage 4 unter 4.2. dargestellten eigenen Netzstruktur der Antragstellerin zu genehmigen, soweit sie einer Genehmigungspflicht unterliegen.
2. als vorläufige Sicherungsmaßnahme zur Genehmigung im Rahmen des Entgeltverfahrens im Wege der vorläufigen Anordnung die Entgelte für die Terminierungsleistung für die Leistung mr.next–B.1 ab dem 20.11.2013 gemäß der beiliegenden Anlage 9 (Preisliste vorläufige Anordnung) zu genehmigen.
Die Genehmigung gem. Ziffer 2 Abs.1 soll sich im Wege der vorläufigen Anordnung ausschließlich auf einen netzweiten Einzugsbereich beziehen.
Anlage 3:
Peak-Tarif | Off-peak-Tarif |
---|---|
0,0053 EUR/Minute | 0,0037 EUR/Minute |
Peak-Tarif | Off-peak-Tarif |
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0,0053 EUR/Minute | 0,0037 EUR/Minute |
Peak-Tarif | Off-peak-Tarif |
---|---|
0,0060 EUR/Minute | 0,0044 EUR/Minute |
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Mittwoch, 29.10.2014, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3g-14/076
Stand: 02.10.2014