BK3-14-080
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der envia TEL GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die envia TEL GmbH hat mit Schreiben vom 15.09.2014 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt die folgenden Entgelte ab 01.12.2014 wie folgt zu genehmigen:
- Für die Terminierungsleistung envia TEL-B.1 und envia TEL-N-B.1 gemäß Ziffer I. der jeweiligen Leistungsbeschreibung (Anlage 1 und Anlage 2) Entgelte in Höhe der mit Folgeentgeltgenehmigungsantrag vom 02.05.2014 seitens der Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte, hilfsweise die im Konsultationsverfahren BK3c-14/015 von der BNetzA vorgelegten Entgelte.
- Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, envia TEL nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung gleichfalls dieses höhere Entgelt zu genehmigen.
- Die Genehmigung der Entgelte zu 1. ist bis zum 31.12.2016 befristet.
- Die unter 1. beantragten Entgelte gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Mittwoch, 29.10.2014, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3g-14/080
Stand: 06.10.2014