BK3-14-085
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der 01051 Telecom GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die 01051 Telecom GmbH hat mit Schreiben vom 19.09.2014 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt die folgenden Entgelte ab dem 01.12.2014:
I. Hauptantrag für PSTN-Zusammenschaltungen
1. für Verbindungen in das Telefonnetz national der 01051, Terminierungsleistung Tz I, 01051-B.1
1. für Verbindungen in das Telefonnetz national der 01051, Terminierungsleistung Tz I, 01051-B.1
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
€/Min | €/Min |
0,0053 | 0,0037 |
hilfsweise symmetrische Entgelte in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland genehmigten Entgelte
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
€/Min | €/Min |
0,0024 | 0,0024 |
2. für die Zusammenschaltung mit PSTN-Technologie über Interconnection-Anschlüsse (ICAs) und die Kollokation sowie die Nebenleistungen wie bspw. Zeichengabekanal, Bearbeitungspauschalen, Bereitstellung und Überlassung sind symmetrische Entgelte mit der TDG zu genehmigen.
3. Hilfsweise zu Ziff. 1. bis 2.
Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. bis 2. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
4. Befristung
Die Genehmigungen der unter Ziff. 1 bis 2 beantragten Entgelte sind entsprechend der Genehmigungen gegenüber TDG zu befristen, entsprechend der öffentlich bekannten Informationen also bis zum 31.12.2016
II. Hauptantrag für NGN-Zusammenschaltungen
1. für Verbindungen in das Telefonnetz national der 01051, Terminierungsleistung Tz I, 01051-N-B.1
3. Hilfsweise zu Ziff. 1. bis 2.
Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. bis 2. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
4. Befristung
Die Genehmigungen der unter Ziff. 1 bis 2 beantragten Entgelte sind entsprechend der Genehmigungen gegenüber TDG zu befristen, entsprechend der öffentlich bekannten Informationen also bis zum 31.12.2016
II. Hauptantrag für NGN-Zusammenschaltungen
1. für Verbindungen in das Telefonnetz national der 01051, Terminierungsleistung Tz I, 01051-N-B.1
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
€/Min | €/Min |
0,0053 | 0,0037 |
hilfsweise symmetrische Entgelte in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland genehmigte Entgelte
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
€/Min | €/Min |
0,0024 | 0,0024 |
2. Hilfsweise zu Ziff. I.1.
Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern I.1. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
3. Befristung
Die Genehmigungen der unter Ziff. I.1 beantragten Entgelte sind entsprechend der Genehmigungen gegenüber TDG zu befristen, entsprechend der öffentlich bekannten Informationen also bis zum 31.12.2016
III. Antrag auf vorläufige Genehmigungen
Weiterhin beantragt die Antragstellerin für den Fall, dass bis zum 01.12.2014 noch keine abschließende Entgeltgenehmigung vorliegt, gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung reziproke Entgelte in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland GmbH für die Terminierungsleistungen 01051-B.1 und 01051-N-B.1 genehmigten Entgelts (s. Ziff. I.1. und II.1) ab dem 01.12.2014 zu genehmigen.
1. für Verbindungen in das Telefonnetz national der 01051, Terminierungsleistung Tz I, 01051-B.1
Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern I.1. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
3. Befristung
Die Genehmigungen der unter Ziff. I.1 beantragten Entgelte sind entsprechend der Genehmigungen gegenüber TDG zu befristen, entsprechend der öffentlich bekannten Informationen also bis zum 31.12.2016
III. Antrag auf vorläufige Genehmigungen
Weiterhin beantragt die Antragstellerin für den Fall, dass bis zum 01.12.2014 noch keine abschließende Entgeltgenehmigung vorliegt, gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung reziproke Entgelte in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland GmbH für die Terminierungsleistungen 01051-B.1 und 01051-N-B.1 genehmigten Entgelts (s. Ziff. I.1. und II.1) ab dem 01.12.2014 zu genehmigen.
1. für Verbindungen in das Telefonnetz national der 01051, Terminierungsleistung Tz I, 01051-B.1
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
€/Min | €/Min |
0,0024 | 0,0024 |
2. für Verbindungen in das Telefonnetz national der 01051, Terminierungsleistung Tz I, 01051-N-B.1
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
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€/Min | €/Min |
0,0024 | 0,0024 |
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Mittwoch, 29.10.2014, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3g-14/085
Stand: 06.10.2014