BK3-14-085
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 35 Abs. 7 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der 01051 Telecom GmbH
In dem Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der 01051 Telecom GmbH hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 17.08.2015 beschlossen:
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2014 wie folgt genehmigt:
Haupttarif werktags (Montag-Freitag) €/Min | Nebentarif werktags 18.00 - 09.00 Uhr; €/Min |
---|---|
0,0024 | 0,0024 |
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der Zentralen Portierungsdatenbank eine Portierungskennung der Antragstellerin oder eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet ist.
Haupttarif werktags (Montag-Freitag) €/Min | Nebentarif werktags 18.00 - 09.00 Uhr; €/Min |
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0,0024 | 0,0024 |
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der Zentralen Portierungsdatenbank eine IP-Portierungskennung der Antragstellerin oder eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet ist.
2. Die Entgeltgenehmigung nach Ziffer 1a) ist auflösend bedingt für den Fall und zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bundesnetzagentur auf ihrer Webseite mitteilt, dass die IP-Zusammenschaltung der Antragstellerin in einem Zusammenschaltungsverhältnis im Wirkbetrieb ist.
Ab diesem Zeitpunkt wird folgendes Entgelt genehmigt:
Haupttarif werktags (Montag-Freitag) €/Min | Nebentarif werktags 18.00 - 09.00 Uhr; €/Min |
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0,0024 | 0,0024 |
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der Zentralen Portierungsdatenbank eine PSTN-Portierungskennung der Antragstellerin zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet ist.
3. Die Genehmigungen nach Ziffern 1. und 2. sind befristet bis zum 31.12.2016.
4. Die Entgeltgenehmigung nach Ziffer 1 ergeht mit den Auflagen, dass die Antragstellerin Zugangsnachfragern
a. Hinsichtlich der Ziffer 1.a) dass die Antragstellerin auf Anfrage Auskunft über den Anteil an über NGN angebundenen Anschlüssen in ihrem Netz gibt und
b. hinsichtlich der Ziffern 1. und 2., dass die Antragstellerin offen legt, welche Portierungskennungen eines Anbieters ohne eigenes Netz direkt in ihrem Netz erreicht werden können.
5. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3g-14/085
Stand: 19.08.2015