BK3-15-006 Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

Tenor des Beschlusses im Verwaltungsverfahren wegen Anordnung der Leistungsbereitstellung und von Entgelten gemäß § 25 TKG für Intra-Building-Abschnitte und Zentrale Zeichengabekanäle

In dem Verwaltungsverfahren wegen der Anordnung der Leistungsbereitstellung und von Entgelten gemäß § 25 TKG für Intra-Building-Abschnitte und Zentrale Zeichengabekanäle zwischen der [netzquadrat] Gesellschaft für Telekommunikation mbH, Gladbacher Str. 74, 40219 Düsseldorf, vertreten durch die Geschäftsführung, und der Telekom Deutschland GmbH, Landgrabenweg 151, 53227 Bonn, vertreten durch die Geschäftsführung, hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, durch den Vorsitzenden Ernst Ferdinand Wilmsmann, den Beisitzer Matthias Wieners und die Beisitzerin Judith Schölzel auf die mündliche Verhandlung vom 29.04.2015 beschlossen:

  1. Im Zusammenschaltungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird die Geltung der Zusatzvereinbarung über Intra-Building-Abschnitte der Antragstellerin zur Zusammenschaltungsvereinbarung vom 01.10.2004 (Stand 14.08.2013) rückwirkend ab dem 23.01.2013 mit folgender Änderung angeordnet:
    Ziffer 7 wird gestrichen.

  2. Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien sich über die Bedingungen der Entgelterstattung oder über Einflussmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf den Umfang der genutzten verfahrensgegenständlichen Leistungen einigen.

  3. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

BK3e-15/006

Stand: 09.11.2015

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