BK3-15-041 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der E-Plus Mobilfunk GmbH auf rückwirkende Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin; 01.12.2007 bis 31.03.2009

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der E-Plus Mobilfunk GmbH vom 21.09.2007 und 23.09.2015 wegen rückwirkender Genehmigung von Mobilfunkterminierungsentgelten für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 31.03.2009 im Verhältnis zur Telekom Deutschland GmbH hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auf die mündliche Verhandlung vom 22.10.2015 beschlossen:

Der am 30.11.2007 erlassene und mit Urteil 6 C 36.13 des BVerwG vom 01.04.2015 teilaufgehobene Beschluss BK 3a-07/027 wird dahingehend abgeändert, dass in dessen Ziffer 1. das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin rückwirkend ab dem 01.12.2007 im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1. in Höhe von

8,8 Cent/Min.

genehmigt wird.


BK3a-15/041

Stand: 10.11.2015

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