BK3-15-045 Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Zugang zu UKW Antennen

§§ 26 und 5 TKG;

Tenor des Beschlusses vom 09.12.2015 im Verwaltungsverfahren wegen Antrag der Vorgründungsgesellschaft für die SBW Sendernetzbetrieb Baden-Württemberg GmbH auf Zugangsanordnung betreffend die (Mit-)Benutzung von UKW-Antennen

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.10.2015 in dem Verfahren

auf Antrag der der Vorgründungsgesellschaft für die SBW Sendernetzbetrieb Baden-Württemberg GmbH

wegen Anordnung der Zugangsgewährung zu UKW-Antennen gemäß § 25 TKG folgende Anordnungsentscheidung erlassen:

  1. Zwischen der SBW Sendernetzbetrieb Baden-Württemberg GmbH i.G., Plieninger Straße 150, 70567 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführung, und der Antragsgegnerin wird der Zugang zu den analogen UKW-Antennenanlagen der Antragsgegnerin zu den Bedingungen des Standardangebots betreffend die UKW-Antennen(mit)benutzung in der am 11.11.2015 im Verfahren BK 3b-15/001 vorgelegten Fassung angeordnet. Nach Ergehen des zweiten Teilbeschlusses im Verfahren BK 3b-15/001 ersetzt die dann abschließend geprüfte Fassung des Standardangebots die in Satz 1 genannte Fassung.

  2. Die SBW Sendernetzbetrieb Baden-Württemberg GmbH i.G. wird verpflichtet, für die Leistungen, die sie auf Grund der Anordnung in Ziffer 1. nachfragt, die jeweils genehmigten Entgelte zu zahlen.

  3. Die Anordnungen nach Ziffer 1. und 2. stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass sich die SBW Sendernetzbetrieb Baden-Württemberg GmbH i.G. und die Antragsgegnerin über die verfahrensgegenständlichen Leistungen einigen.

BK3b-15/045

Stand: 21.12.2015

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