BK3-15-054 Anordnung der Leistungsbereitstellung und von Entgelten

In dem Verwaltungsverfahren wegen der Anordnung der Leistungsbereitstellung und von Entgelten gemäß § 25 TKG zwischen der umbra networks Gesellschaft und der Telekom Deutschland GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, am 03.02.2016 nachfolgenden Beschluss gefasst.

BK3-15-054

Stand: 09.01.2017

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