BK3-16-002
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)
§ 35 Abs. 6 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der E-Plus Mobilfunk GmbH auf rückwirkende Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin im Verhältnis zur 01081 Telecom GmbH für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 30.06.2008
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der E-Plus Mobilfunk GmbH vom 12.01.2016 wegen rückwirkender Genehmigung von Mobilfunkterminierungsentgelten für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 30.06.2008 im Verhältnis zur 01081 Telecom GmbH hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
Der am 30.11.2007 erlassene und mit Urteil 6 C 38.13 des BVerwG vom 01.04.2015 teilaufgehobene Beschluss BK 3a-07/027 wird dahingehend abgeändert, dass in dessen Ziffer 1. das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin rückwirkend für den Zeitraum ab dem 01.12.2007 bis zum 30.06.2008 im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1. in Höhe von 8,80 Cent/Min. genehmigt wird.
BK3-16-002
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Stand: 09.01.2017