BK3-16-117 1. Teilentscheidung Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz

TKG §§ 23, 26 i.V.m. § 5 TKG;

Tenor des Beschlusses (1. Teilentscheidung) in dem Verwaltungsverfahren betreffend die Überprüfung des Standardangebots im Zusammenhang mit der Einführung von Vectoring im Nahbereich im Netz der Telekom Deutschland GmbH

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2016 beschlossen:

A. Der Betroffenen wird aufgegeben, den von ihr vorgelegten Entwurf der „Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag / Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Schaltverteiler auf dem Hauptkabel und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel über Vectoring im Nahbereich“, des „Vertrages KVz-AP-Nahbereich“, des „Vertrages zur Überlassung von Kabelkanalkapazitäten für Glasfaserkabel“ und der „Änderungsvereinbarung zur Einführung von Vectoring im Nahbereich“ jeweils stand 05.09.2016 sowie des „Vertrages zur Überlassung von unbeschalteten Glasfasern zwischen HVt und MFG der Telekom“ Stand 19.12.2016 wie folgt zu ändern:

I. Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag / Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Schaltverteiler auf dem Hauptkabel und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel über Vectoring im Nahbereich

I.1. Ziffer 1

In Absatz 2 ist klarzustellen, dass sich Satz 2 nur auf den HVt-Nahbereich bezieht.

Ziffer 1 wird um folgenden Absatz ergänzt:

„Die Telekom baut in der 1. Ausbautranche nach § 5 Abs. 1 des „Angebots zur Begründung einer Ausbauverpflichtung sowie einer Monitoringverpflichtung der Telekom“ nur solche Nahbereiche aus, in denen am HVt keine Carrier kollokiert sind, also weder über eine physische Kollokation noch eine virtuelle Kollokation verfügen.“
I.2. Ziffer 2

In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 4 Satz 1 wird jeweils hinter der Bezeichnung „H20“ die Wörter „und darauf aufbauende weitere mit der Vectoring Technik betriebene Übertragungsverfahren“ eingefügt.

In Absatz 2 ist klarzustellen, dass sich die Regelung nur auf den HVt-Nahbereich bezieht.

Es ist sicherzustellen, dass das Übertragungsverfahren H20 von den Wettbewerbern zum gleichen Zeitpunkt wie von der Betroffenen bestellt und genutzt werden kann.

Die in Absatz 4 Satz 2 geregelte Entstörpflicht ist auf jegliche Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz der Betroffenen oder eines anderen KUNDEN im HVt-Nahbereich auszuweiten.
I.3. Ziffer 3

I.3.1. Ziffer 3.1

In Ziffer 3.1 wird der Passus „ab dem 14.09.2016“ gestrichen.

I.3.2. Ziffer 3.2

Die Regelungen in lit. a) und b) sind durch einen Verweis auf die in einer neu hinzuzufügenden Anlage zu regelnde Ausbauberechtigung zu ersetzten.
I.4. Ziffer 4

I.4.1. Ziffer 4.1

In Absatz 1 Satz sind der Passus „frühestens ab dem 01.12.2017“ und der letzte Halbsatz in lit. d) sowie der letzte Absatz zu streichen.

In lit. b) ist klarzustellen, dass eine nachträgliche Zugangsverweigerung auch nur ein Teil der Nahbereichs-KVz oder die A0-Anschlüsse ausnehmen kann, soweit diese mit FTTB/H erschlossen werden.

I.4.2. Ziffer 4.3

Die Regelung der Höhe der von der Betroffenen zu leistenden Kompensation für die nachträgliche Zugangsverweigerung sowie zu deren Abwicklung ist angemessen neu zu fassen.

I.4.3. Ziffer 4.4

Die Regelungen in lit. a) und b) sind durch einen Verweis auf die in einer neu hinzuzufügenden Anlage zu regelnde Ausbauberechtigung zu ersetzten.
I.5. Ziffer 6.2

Ziffer 6.2 ist dahingehend zu ergänzen, dass auch andere KUNDEN der Betroffenen begünstigt werden.
I.6. Ziffer 7

I.6.1. Ziffer 7.1.2

Die Regelung in Absatz 1 erster Spiegelstrich ist dahin gehend zu ergänzen, dass die Vorankündigung nur erfolgt, wenn sie die Standardangebote für die Ersatzprodukte samt der jeweils genehmigten Entgelte veröffentlicht und den KUNDEN über die durch die Migration bedingte Änderung der BNG-Einzugsbereichsliste bzw. BNG-Versorgungsbereichsliste sowie die Standorte der Vectoring-MSAN inklusive der Angabe der von diesen jeweils versorgten KVz informiert hat. Die Regelung zur Aktualisierung der Bestände auf der Datendrehscheibe ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der jeweiligen Aktualisierung klarer zu fassen. Die Mitwirkungspflichten des KUNDEN in Absatz 2 sind angemessen neu zu fassen.

I.6.2. Ziffer 7.1.3

In Ziffer 7.1.3 Satz 1 Spiegelstrich 1 ist der Zeitraum „32 Arbeitstage“ zu streichen. Die in Ziffer 7.1.3 Satz 2, 7.1.3.1 und 7.1.3.3 geregelten Mitwirkungspflichten sind angemessen neu zu fassen. Es ist eine Regelung für HVt-TAL, die mit VDSL beschaltet sind und deren Dämpfung 24 dB bei 1 MHz zwischen HVt und APL übersteigt, aufzunehmen.

I.6.3. Ziffer 7.2.2

Ziffer 7.2.2 ist um eine Ziffer 7.1.2 entsprechende Mitwirkungspflicht der Betroffenen im Hinblick auf HVt-TAL im betroffenen ASB, die sie mit VDSL beschaltet hat, zu ergänzen. Die Mitwirkungspflicht des KUNDEN ist angemessen neu zu fassen. Der KUNDE ist zu verpflichten der Betroffenen den Entwurf eines Migrationsvertrags zu übergeben, in dem in angemessener Weise die Migration von HVt-TAL des Vertragspartners auf den VULA oder Layer 2-Bitstrom sowie die Entschädigung entsprechend Ziffer 4.3 geregelt ist. Die Migrationsbedingungen dürfen die Betroffene und andere TAL-Kunden nicht schlechterstellen, als im Falle des Ausbaus durch die Betroffene. Die Betroffene ist zu verpflichten den Entwurf des Migrationsvertrags an die betroffenen TAL-Kunden mit der Vorabinformation über die Kündigung zu übermitteln.
I.7. Nachweisverfahren

Es ist eine Regelung zum Nachweisverfahren im Hinblick auf die Berechtigung der Kündigung aufzunehmen.
I.8. Anlage Ausbauberechtigung

Es ist eine Liste aufzunehmen, aus der sich ergibt, welche Unternehmen zum Ausbau des jeweiligen HVt-Nahbereichs mit VDSL2-Vectoring berechtigt sind.

II. Änderungsvereinbarung zur Einführung von Vectoring im Nahbereich

II.1. Teil I, Ziffer 1.1

Die Regelung zur Migrationsentstörung ist angemessen neu zu fassen.

II.2. Teil I, Ziffer 2.1

Die Regelung zur Aktualisierung der Bestände auf der Datendrehscheibe ist klarer zu fassen.

II.3. Teil II, Ziffer 2.3

Ziffer 2.3 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Kunde verschiebt Aufträge (keine Anbieterwechselaufträge), für die die Telekom bereits einen VLT im Migrationsfenster bestätigt hat, spätestens 36 Stunden vor Beginn des Migrationsfensters auf einen Termin nach Ende des Migrationsfensters. Sollte der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, werden diese Aufträge nach dem Migrationsfenster mit einem von Telekom gewählten Termin in der Zukunft weiter prozessiert. Den neuen Termin teilt Telekom in einer weiteren Auftragsbestätigungsmeldung (AB) nach der technischen Migration mit.

Der Kunde verschiebt Anbieterwechselaufträge (VBL) für die die Telekom bereits einen VLT im Migrationsfenster bestätigt hat, spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn des Migrationsfensters auf einen Termin nach Ende des Migrationsfensters. Sollte der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, bricht die Telekom die betroffenen Aufträge vier Arbeitstage vor Beginn des Migrationsfensters ab, damit keine Endkunden fahrlässig abgeschaltet werden. Telekom weißt diese Aufträge mit eigenem Meldungscode „2015 Nahbereich Migrationsfenster“ aus.“

III. Vertrag KVz-AP-Nahbereich

III.1. Hauptvertrag

III.1.1. Ziffer 8

Es sind Regelungen zur Nutzung der elektronischen Schnittstellen WITA und ESS aufzunehmen und ein Termin ab dem die Schnittstellen jeweils genutzt werden können.

III.1.2. Ziffer 12

Ziffer 12.2 und Ziffer 12.3 sind zu streichen.


III.2. Anlage 2 zum Hauptvertrag KVz-AP-N; Regelungen im Zusammenhang mit der Nutzung der elektronischen Entstörschnittstelle (ESS)

Es ist der Interimsprozess für die Entstörung im Rahmen des Standardservice einschließlich der Geschäftsfälle Diagnose und Supportfunktion für die Zeit bis zur Verfügbarkeit der ESS zu regeln.

III.2.1. Anhang C – Leistungsbeschreibung KVz-AP-VDSL

III.2.1.1. Ziffer 1.1

Die Regelung in Ziffer 1.1 Absatz 4 Satz 2, dass der xDSL-Access Node von einem oder zwei Nachfragern gemeinsam mit der Betroffenen genutzt werden kann, ist zu streichen.

III.2.1.2. Ziffer 1.3

III.2.1.2.1 Ziffer 1.3.1

Es sind Regelungen zur Bestellung über die WITA aufzunehmen. Die Leistungsvorbehalte während des Interimsprozesses sind zu streichen. Es ist eine angemessene Vertragsstrafe für den Fall der erheblichen Überschreitung der vereinbarten Bestellbearbeitungszeit aufzunehmen.

III.2.1.2.2 Ziffer 1.3.4

Die zwei letzten Absätze sind zu streichen.

III.2.1.2.3 Ziffer 1.3.6

In Ziffer 1.3.6 sind in Satz 2 die Wörter "der Hälfte des jeweils vereinbarten Bereitstellungsentgelts" durch die Wörter "dem jeweils vereinbarten Bereitstellungsentgelt" zu ersetzen und die zwei letzten Absätze zu streichen. Es ist eine angemessene Vertragsstrafe zur Gewähr einer möglichst nachfragegerechten Bereitstellung aufzunehmen.

III.2.1.3. Ziffer 1.4

In Ziffer 1.4 sind die zwei letzten Absätze zu streichen.


III.2.2. Anhang A – Leistungsbeschreibung KVz-AP-Transport und Übergabeanschluss

III.2.2.1. Ziffer 1

Die Betroffene wird verpflichtet, die Leistungsbeschreibung um angemessene Regelungen für den Transport zu ergänzen.

III.2.2.2. Ziffer 1.4

Die Regelung zum Übergabepunkt ist angemessen neu zu fassen.

III.2.2.3. Ziffer 1.5

Es ist die Möglichkeit der Erschließung durch eine Fernkollokation sowie der Nutzung vorhandener virtueller Kollokationen aufzunehmen.

III.2.2.4. Ziffer 1.6.2

Die generelle Beschränkung des Zugangs auf zwei Nachfrager, ist durch eine Regelung zum Nachweis der Unmöglichkeit der Zugangsgewährung, bei einer größeren Nachfrage zu ersetzen. Die Bereitstellungsfrist ist angemessen zu verkürzen. Die Mitwirkungspflicht des KUNDEN bei der Erschließung des MSAN ist angemessen neu zu fassen.

III.2.3. Anhang A – Monitoring

Es ist ein angemessenes Monitoring zu regeln.

B. Der Betroffenen wird aufgegeben, die nach Maßgabe der lit. A. zu ändernden Entwürfe bis zum 24.04.2017 vorzulegen.

BK3d-16/117

Stand: 03.04.2017

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