BK3-16-117 2. Teilentscheidung Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz

TKG §§ 23, 26 i.V.m. § 5 TKG;

Tenor des Beschlusses (2. Teilentscheidung) in dem Verwaltungsverfahren betreffend die Überprüfung des Standardangebots im Zusammenhang mit der Einführung von Vectoring im Nahbereich im Netz der Telekom Deutschland GmbH

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2017 beschlossen:

Die von der Betroffenen aufgrund der 1. Teilentscheidung vom 31.03.2017 überarbeiteten und am 24.04.2017 vorgelegten Entwürfe

  • der „Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag/Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Schaltverteiler auf dem Hauptkabel
    und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel über Vectoring im Nahbereich“ (in der Fassung vom 24.05.2017) und

  • des „Vertrages KVz-AP-Nahbereich“ (Hauptvertrag,, Anhang A – Leistungsbeschreibung KVz-AP-VDSL für die Interimsphase bis zum 31.03.2019 sowie Leistungsbeschreibung KVz-AP-Übergabeanschluss jeweils in der
    Fassung vom 24.05.2017)

    werden wie folgt geändert:

I. Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag / Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Schaltverteiler auf dem Hauptkabel und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel über Vectoring im Nahbereich
I.1. Ziffer 4.1
In Ziffer 4.1 lit. b) Abs. 2 wird der letzte Halbsatz „oder durch ausbleibende Verweigerung würden andere von der Telekom mit VDSL2-Vectoring-Technik versorgte Anschlüsse im gleichen Hauptkabel gestört,“ wie folgt ersetzt: „…, soweit Telekom den Nahbereichs-KVz nicht ausbaut, fällt dieser unter das Regime für die KVz außerhalb des Nahbereichs und die Betroffene vermerkt dies in der KVz-Liste,“.
I.2. Ziffer 4.3
In Ziffer 4.3.1 lit. h) werden am Ende folgende Wörter eingefügt: „die Regelung gilt auch für sonstige VDSL-Anschlüsse die auf dem Ersatzprodukt nach dem Ende der Bereitstellungsfrist für die HVt-VDSL-TAL gemäß Ziffer 7.1.3.1 und vor der technischen Migration bereitgestellt werden“

In Ziffer 4.3.2 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt neugefasst:

Für die gestrandeten Investitionen entschädigt die Telekom KUNDE für den Restwert der Investition zum Abschluss der technischen Migration. Der Restwert ist das Produkt aus der Anzahl der Restjahre multipliziert mit 1/8 des Investitionswertes. Soweit das letzte Nutzungsjahr noch nicht vollendet ist, wird für dieses Nutzungsjahr der Restwert bestimmt, indem die Anzahl der Kalendertage bis zum Ablauf des Nutzungsjahres, welches 365 Tag lang ist, mit 1/8 des Investitionswertes multipliziert und dann durch 365 geteilt wird.

Zusätzlich zum Restwert umfasst die Entschädigung die angemessene Verzinsung für gestrandete Aufwendungen. Die Verzinsung erfolgt linear für den Restwert jedes Restjahres. Soweit das letzte Nutzungsjahr noch nicht vollendet ist, beginnt die Verzinsung mit dem unvollständigen Restjahr.“
I.3. Ziffer 4.8
In Ziffer 4.8 lit. a) aa) 1. Spiegelstrich und lit. b) ba) 1. Spiegelstrich wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Ein angemessener Vertrag muss dabei für die angebotenen alternativen Vorleistungsprodukte sowohl im wesentlichen vergleichbare Regelungen für die Migration und zu den Leistungsmerkmalen des entsprechenden Vorleistungsproduktes der Telekom als auch Entgelte enthalten, die sich an den jeweils genehmigten Entgelten der Telekom orientieren.“
II. Vertrag KVz-AP-Nahbereich
Ziffer 1.3.1 des Anhangs A – Leistungsbeschreibung KVz-AP-Transport und Übergabeanschluss
In Ziffer 1.3.1 wird folgender Satz angefügt: „Der Kunde darf durch die Erdmuffe auch Glasfasern führen, die er nicht zum Zugang am MSAN nutzt. Er teilt Telekom spätestens vier Wochen vor dem Bereitstellungstermin die erforderliche Kapazität der Erdmuffe mit.“

BK3d-16/117

Verfahrenseinleitung 1. Teilentscheidung

Stand: 31.07.2017

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