BK3-16-117 2. Teilentscheidung
Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz
TKG §§ 23, 26 i.V.m. § 5 TKG;
Tenor des Beschlusses (2. Teilentscheidung) in dem Verwaltungsverfahren betreffend die Überprüfung des Standardangebots im Zusammenhang mit der Einführung von Vectoring im Nahbereich im Netz der Telekom Deutschland GmbH
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2017 beschlossen:
Die von der Betroffenen aufgrund der 1. Teilentscheidung vom 31.03.2017 überarbeiteten und am 24.04.2017 vorgelegten Entwürfe
der „Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag/Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Schaltverteiler auf dem Hauptkabel
und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel über Vectoring im Nahbereich“ (in der Fassung vom 24.05.2017) unddes „Vertrages KVz-AP-Nahbereich“ (Hauptvertrag,, Anhang A – Leistungsbeschreibung KVz-AP-VDSL für die Interimsphase bis zum 31.03.2019 sowie Leistungsbeschreibung KVz-AP-Übergabeanschluss jeweils in der
Fassung vom 24.05.2017)werden wie folgt geändert:
In Ziffer 4.3.2 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt neugefasst:
Für die gestrandeten Investitionen entschädigt die Telekom KUNDE für den Restwert der Investition zum Abschluss der technischen Migration. Der Restwert ist das Produkt aus der Anzahl der Restjahre multipliziert mit 1/8 des Investitionswertes. Soweit das letzte Nutzungsjahr noch nicht vollendet ist, wird für dieses Nutzungsjahr der Restwert bestimmt, indem die Anzahl der Kalendertage bis zum Ablauf des Nutzungsjahres, welches 365 Tag lang ist, mit 1/8 des Investitionswertes multipliziert und dann durch 365 geteilt wird.
Zusätzlich zum Restwert umfasst die Entschädigung die angemessene Verzinsung für gestrandete Aufwendungen. Die Verzinsung erfolgt linear für den Restwert jedes Restjahres. Soweit das letzte Nutzungsjahr noch nicht vollendet ist, beginnt die Verzinsung mit dem unvollständigen Restjahr.“
„Ein angemessener Vertrag muss dabei für die angebotenen alternativen Vorleistungsprodukte sowohl im wesentlichen vergleichbare Regelungen für die Migration und zu den Leistungsmerkmalen des entsprechenden Vorleistungsproduktes der Telekom als auch Entgelte enthalten, die sich an den jeweils genehmigten Entgelten der Telekom orientieren.“
BK3d-16/117
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Stand: 31.07.2017