BK3-16-121 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der outbox AG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die outbox AG hat am 24.10.2016 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

symmetrische Entgelte zur Telekom Deutschland GmbH auf Basis der Vergleichsmarktbetrachtung für folgende Leistungen:

1. Dem Antragsteller für die Erbringung von Terminierungsleistungen betreffend Verbindungen zu Telefonanschlüssen in ihrem PSTN-/ISDN-Netz, die ihnen PSTN-basiert auf unterster Netzkopplungsebene übergeben werden (outbox-B.1 TZ 1 [PSTN]) die von der Telekom Deutschland GmbH (TDG) im Verfahren BK3-16-110 für die entsprechende Leistung (Telekom-B.1 TZ 1 [PSTN)) beantragten Entgelte (0,0042 €/Minute „Peak" und 0,0042 €/Minute „Off-Peak") für den Genehmigungszeitraum ab 01.12.2017 zu genehmigen.

2. Dem Antragsteller für die Erbringung von Terminierungsleistungen betreffend Verbindungen zu Telefonanschlüssen in ihrem NGN-Netz, die ihr NGN-basiert übergeben werden (outbox-N-B.1 [NGN)) die von der TDG im Verfahren BK3g-16-110 für die entsprechende Leistung (Telekom-N-B.1 [NGN)) beantragten Entgelte (0,0042 €/Minute „Peak" und 0,0042 €/Minute „Off-Peak") für den Genehmigungszeitraum ab 01.01.2017 zu genehmigen.

3. Dem Antragsteller für die im folgenden aufgeführten Zugangsleistungen (Ziffer 1.1 und 1.3 der Regulierungsverfügung) im Zusammenhang mit der zu erbringenden Terminierungsleistung zu Telefonanschlüssen im PSTN/ISDN-Netz die von TDG im Verfahren BK3-16-111 für die entsprechenden Leistungen beantragten Entgelte bzw. Entgelte nach Aufwand für den Genehmigungszeitraum ab 01.01.2017 zu genehmigen:

a. Entgelte für ICAs Physical Colocation

Entgelte für Interconnectionanschlüsse (Intra-Building Abschnitte)
LeistungsbeschreibungEntgelt
Bereitstellung, einmalig je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt535,89 €
Jährliches Überlassungsentgelt je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt bei einer Mindestüberlassungsdauer von einem Jahr1374,02 €


b. Entgelte für den zentralen Zeichengabekanal
LeistungsbeschreibungEntgelt
Jährliches Überlassungsentgelt Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassung von einem Jahr430,84 €

c. Sonstige Entgelte

Entgelte für Konfigurationsmaßnahmen
LeistungsbeschreibungEntgelt
Systemtechnische Einrichtung der Zusammenschaltung, insbesondere durch Einrichtung, Änderung oder Aufhebung der Verkehrslenkungnach Aufwand
Entgelte für Kollokationsleistungen
LeistungsbeschreibungEntgelt
Bereitstellung von Kollokationsflächenach Aufwand
Überlassung von Kollokationsfläche (Raummiete, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zum Kollokationsbereich)nach Aufwand
Entgelte für Tests
LeistungsbeschreibungEntgelt
Durchführung von Zusammenschaltungstests, Stornierung von Testfensternnach Aufwand
Entgelte für Entstörung
LeistungsbeschreibungEntgelt
Entstörung mit Störungsursache außerhalb des Verantwortungsbereiches von outboxnach Aufwand

4. Dem Antragsteller für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der zu erbringenden Terminierungsleistung zu Telefonanschlüssen im NGN-Netz folgende Entgelte zu genehmigen:

Entgelte für Konfigurationsmaßnahmen
LeistungsbeschreibungEntgelt
Systemtechnische Einrichtung der Zusammenschaltung, insbesondere durch Einrichtung, Änderung oder Aufhebung der Verkehrslenkungnach Aufwand
Entgelte für Kollokationsleistungen
LeistungsbeschreibungEntgelt
Bereitstellung von Kollokationsflächenach Aufwand
Überlassung von Kollokationsfläche (Raummiete, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zum Kollokationsbereich)nach Aufwand
Entgelte für Tests
LeistungsbeschreibungEntgelt
Durchführung von Zusammenschaltungstests, Stornierung von Testfensternnach Aufwand
Entgelte für Entstörung
LeistungsbeschreibungEntgelt
Entstörung mit Störungsursache außerhalb des Verantwortungsbereiches von outboxnach Aufwand

5. Dem Antragsteller die beantragten Entgelte gemäß § 130 l.V.m. § 35 Abs. 3 S. 1 TKG ab In-Krafttreten der Vorabgenehmigungspflicht als Sicherungsmaßnahme vorläufig bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens zu genehmigen, wobei sich die Genehmigung auf einen netzweiten Einzugsbereich bezieht.

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Freitag, 02.12.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

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§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Vorläufige Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

In dem o. a. Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:

  1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die im anliegenden Beschlussentwurf tenorierten Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres darin vorgesehenen Inkrafttretens vorläufig genehmigt.

  2. Die vorläufige Genehmigung und die zugehörigen Nebenbestimmungen gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Der in Bezug genommene Konsultationsentwurf wird ab dem 08.02.2017 ebenfalls auf den Internetseiten veröffentlicht.

BK3j-16/121

Zur Konsultation

Entscheidung

Stand: 08.02.2017

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